Dresden/Bautzen. Eine angehende Gymnasiallehrerin darf ihren Vorbereitungsdienst in Sachsen vorerst nicht antreten. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat ihre Beschwerde gegen eine vorherige Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden zurückgewiesen. Der Beschluss vom 21. September ist im Eilverfahren unanfechtbar.

Bei der vom Gericht anonymisierten Antragstellerin handelt es sich nach übereinstimmenden Medienberichten um eine Tochter des Verlegers Götz Kubitschek, der das mittlerweile aufgelöste Institut für Staatspolitik mitgegründet hatte.

Entscheidend für das Gericht war allerdings ausdrücklich nicht ihre familiäre Herkunft, sondern die Bewertung ihres eigenen Verhaltens.

Zulassung war zunächst bereits erteilt

Die Bewerberin war ursprünglich für den 10. August 2026 zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien zugelassen worden.

Danach erhielt das Landesamt für Schule und Bildung Hinweise auf mögliche Verstöße gegen die Pflicht zur Verfassungstreue. Die Behörde informierte die Frau darüber und schaltete das sächsische Landesamt für Verfassungsschutz ein.

Der Verfassungsschutz teilte dem Landesamt in mehreren Schreiben mit, dass die Bewerberin zwischen 2022 und 2025 regelmäßig Veranstaltungen des Instituts für Staatspolitik besucht habe.

Das OVG bezeichnet das frühere Institut in seiner Mitteilung als einen als rechtsextrem und verfassungsfeindlich eingestuften Personenzusammenschluss. Nach Einschätzung des Verfassungsschutzes habe die Bewerberin diesen durch ihre regelmäßige Teilnahme unterstützt.

Daraufhin nahm das Landesamt für Schule und Bildung den bereits erteilten Zulassungsbescheid zurück und ordnete dessen sofortige Vollziehung an.

Bewerberin verweist auf familiäre Gründe

Die Frau bestritt nach Darstellung des Gerichts nicht, an den betreffenden Veranstaltungen teilgenommen zu haben.

Sie erklärte ihre Anwesenheit jedoch damit, diese sei rein familiär veranlasst gewesen.

Mit dieser Erklärung konnte sie die Zweifel der Schulbehörde im Eilverfahren nicht ausräumen.

Das Verwaltungsgericht Dresden lehnte ihren Antrag auf vorläufige Zulassung am 2. September 2026 ab. Gegen diesen Beschluss legte die Bewerberin Beschwerde beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht in Bautzen ein.

Auch dort hatte sie keinen Erfolg.

Gericht verlangt Mindestmaß an Verfassungstreue

Der 2. Senat des OVG bestätigte die Einschätzung des Landesamtes für Schule und Bildung.

Nach Auffassung der Richter erfüllte die Bewerberin weder die Voraussetzungen für einen Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf noch für eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis.

Das ist juristisch entscheidend.

Denn eine Bewerberin kann die Anforderungen an die Verfassungstreue nicht dadurch umgehen, dass das Referendariat außerhalb eines Beamtenverhältnisses absolviert wird.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte bereits 2024 entschieden, dass auch Bewerber für einen öffentlich-rechtlich ausgestalteten Vorbereitungsdienst ein Mindestmaß an Verfassungstreue erfüllen müssen. Wer selbst verfassungsfeindliche Ziele verfolgt oder aktiv unterstützt, kann diese Voraussetzung verfehlen.

Lehrer haben besondere Stellung

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hebt für den Lehrerberuf einen zusätzlichen Punkt hervor.

Studienreferendare arbeiten bereits während ihrer Ausbildung mit Kindern und Jugendlichen. Schülerinnen und Schüler könnten sich diesem Einfluss nicht entziehen, so die Argumentation des Senats. Deshalb sei das Mindestmaß an Verfassungstreue gerade bei angehenden Lehrkräften von besonderer Bedeutung.

Die Zweifel des Landesamtes an der Bewerberin bewerteten die Richter deshalb als berechtigt.

Dabei stützte sich die Entscheidung nach der veröffentlichten Gerichtsmitteilung insbesondere auf ihre mehrfachen beziehungsweise regelmäßigen Besuche von IfS-Veranstaltungen.

Verwandtschaft allein war nicht der Grund

Für die öffentliche Diskussion ist eine Abgrenzung wichtig.

Das OVG hat seine Entscheidung nicht damit begründet, wessen Tochter die Bewerberin ist.

Die offizielle Gerichtsmitteilung nennt weder Götz Kubitschek noch den Namen der Frau. Entscheidend waren die vom Verfassungsschutz übermittelten Erkenntnisse zu ihren eigenen Aktivitäten und die daraus resultierenden Zweifel an ihrer Verfassungstreue.

Die Identität der Frau wurde erst durch Berichte über das Verfahren öffentlich bekannt.

Damit wäre es verkürzt, den Fall als Ausschluss allein wegen einer familiären Verbindung darzustellen.

Umgekehrt ist ebenso festzuhalten: Die Bewerberin selbst erklärte ihre Teilnahme an den Veranstaltungen gerade mit diesen familiären Beziehungen.

Was der Beschluss bedeutet

Auch die häufig verwendete Formulierung, die Frau dürfe nun generell „nicht Lehrerin werden“, greift juristisch weiter als die veröffentlichte Entscheidung.

Das Gericht entschied konkret darüber, ob sie jetzt zum sächsischen Vorbereitungsdienst zugelassen werden muss.

Diese Verpflichtung besteht nach Auffassung des OVG nicht.

Der Beschluss im Beschwerdeverfahren ist unanfechtbar.

Eine lebenslange allgemeine Untersagung jeglicher Lehrtätigkeit hat das Gericht damit nicht ausgesprochen.

Institut für Staatspolitik inzwischen aufgelöst

Das Institut für Staatspolitik war über Jahre ein bedeutender Treffpunkt der sogenannten Neuen Rechten. Der Verfassungsschutz Sachsen-Anhalt stufte das Institut als gesichert rechtsextremistische Bestrebung ein.

2024 wurde die Organisation aufgelöst. Kubitschek teilte damals selbst mit, der Trägerverein sei beendet worden und die bisherigen Strukturen würden nicht fortgeführt.

Für den aktuellen Rechtsstreit ist die spätere Auflösung allerdings nicht ausschlaggebend. Bewertet wurden die Aktivitäten der Bewerberin in den Jahren 2022 bis 2025 und deren Bedeutung für die Prognose ihrer Verfassungstreue.

Fall berührt Grundsatzfrage für den Staatsdienst

Der Beschluss reicht damit über den konkreten Fall hinaus.

Er betrifft die Frage, welche politischen Aktivitäten der Staat bei Bewerbern für Berufe berücksichtigen darf, in denen sie selbst staatliche Aufgaben wahrnehmen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu klargestellt, dass politische Kritik und das Eintreten für Veränderungen selbstverständlich zulässig bleiben. Die Grenze sieht das Gericht dort, wo eine Person selbst darauf ausgerichtet ist, die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder entsprechende Ziele aktiv zu unterstützen.

Im Fall der Dresdner Lehramtsbewerberin reichten die dokumentierten Umstände nach Auffassung der sächsischen Schulbehörde und nun auch zweier Gerichtsinstanzen aus, um begründete Zweifel an der erforderlichen Verfassungstreue anzunehmen.

Damit bleibt es dabei:

Die bereits ausgesprochene Zulassung zum Referendariat ist zurückgenommen – und die Bewerberin kann ihren Vorbereitungsdienst in Sachsen auf Grundlage der jetzigen Entscheidung nicht beginnen.