Wer sein Auto selbst wartet, restauriert oder repariert, muss seine Garage ab 2028 nicht schließen. Ein allgemeines Verbot für Hobbyschrauber enthält die neue EU-Altfahrzeugverordnung nicht.
Die Verordnung (EU) 2026/1738 ist im Sommer 2026 in Kraft getreten. Wesentliche Vorschriften werden ab 1. September 2028 angewendet. Ziel ist es vor allem, genauer festzulegen, wann ein Fahrzeug noch als reparierbarer Gebrauchtwagen gilt und wann es rechtlich zum Altfahrzeug wird.
Woher kommt die Behauptung vom Hobbyschrauber-Verbot?
Ein zentraler Teil der neuen Regeln betrifft die Einstufung eines Autos als Altfahrzeug.
Bislang war nicht immer eindeutig, wann aus einem stark beschädigten Gebrauchtwagen rechtlich ein Altfahrzeug wird. Diese Grauzonen konnten unter anderem dazu führen, dass nicht mehr verkehrstaugliche Fahrzeuge weiterhin als Gebrauchtwagen behandelt oder exportiert wurden.
Die neue Verordnung enthält deshalb deutlich konkretere Kriterien.
Das bedeutet aber nicht, dass ein älteres oder reparaturbedürftiges Auto automatisch verschrottet werden muss.
Wann ein Auto tatsächlich als Altfahrzeug gelten kann
Die Verordnung nennt mehrere Fälle, in denen ein Fahrzeug als nicht mehr reparierbar angesehen werden kann.
Dazu können beispielsweise Fahrzeuge gehören, die
• in Teile zerschnitten oder weitgehend zerlegt wurden, • so stark ausgebrannt sind, dass Motor- oder Fahrgastraum vollständig zerstört wurden, • bis über das Armaturenbrett im Wasser standen, • oder bei denen wichtige sicherheitsrelevante Komponenten technisch nicht mehr repariert oder ersetzt werden können.
Zu diesen sicherheitsrelevanten Bauteilen zählen unter anderem Bremsen, Lenkung, Fahrwerk, Sicherheitsgurte, Airbags sowie Teile von Karosserie oder Fahrgestell.
Damit geht es vor allem um schwer beschädigte Fahrzeuge – nicht um den Ölwechsel, den Bremsentausch oder die Restaurierung eines alten Autos in der eigenen Garage.
Reparieren bleibt erlaubt
Private Fahrzeughalter dürfen ihre Autos grundsätzlich weiterhin selbst reparieren.
Auch umfangreichere Arbeiten bleiben möglich. Motor, Getriebe, Karosserie oder Fahrgestell dürfen grundsätzlich instand gesetzt oder ersetzt werden, sofern das Fahrzeug anschließend wieder den vorgeschriebenen technischen Anforderungen entspricht.
Damit bleibt auch die Restaurierung älterer Fahrzeuge weiterhin möglich.
Sachverständiger kann Fahrzeugzustand prüfen
Interessant werden die neuen Vorschriften bei Autos, deren Zustand nicht eindeutig einzuschätzen ist.
In bestimmten Fällen kann eine technische Bewertung durch einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen notwendig werden.
Dabei soll festgestellt werden, welche Reparaturen erforderlich wären, damit ein Fahrzeug wieder die notwendige Verkehrstauglichkeit erreicht.
Der Eigentümer kann anschließend entscheiden, ob er diese Reparaturen durchführen möchte.
Für die Wiederherstellung der Verkehrstauglichkeit sieht die Regelung unter bestimmten Voraussetzungen einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren vor.
Reparatur kann Altfahrzeug-Einstufung verhindern
Die Verordnung sieht außerdem Möglichkeiten vor, ein Fahrzeug nicht endgültig als Altfahrzeug zu behandeln, wenn es tatsächlich wieder instand gesetzt wird.
Damit wird deutlich: Die europäischen Regeln sollen die Reparatur älterer Fahrzeuge nicht grundsätzlich verhindern.
Vielmehr soll verhindert werden, dass technisch endgültig zerstörte Fahrzeuge weiter als normale Gebrauchtwagen verkauft oder exportiert werden.
Auch Oldtimer bleiben grundsätzlich reparierbar
Besitzer historischer Fahrzeuge müssen ebenfalls nicht automatisch um ihr Hobby fürchten.
Oldtimer und andere ältere Fahrzeuge dürfen weiterhin restauriert und technisch instand gehalten werden.
Entscheidend bleibt, ob das Fahrzeug tatsächlich reparierbar ist und anschließend die entsprechenden technischen Anforderungen erfüllt.
Ein hohes Fahrzeugalter allein macht aus einem Auto noch kein Altfahrzeug.
Gebrauchte Ersatzteile sollen wichtiger werden
Die neuen europäischen Vorgaben verfolgen gleichzeitig das Ziel, mehr Bauteile aus Fahrzeugen wiederzuverwenden.
Komponenten sollen künftig leichter ausgebaut, repariert, aufgearbeitet und erneut eingesetzt werden können.
Damit könnten gebrauchte und wiederaufbereitete Ersatzteile künftig sogar eine größere Rolle spielen.
Für Hobbyschrauber ist das keineswegs unwichtig: Gerade bei älteren Fahrzeugen hängt eine wirtschaftliche Reparatur häufig davon ab, ob passende gebrauchte Ersatzteile verfügbar sind.
Kampf gegen als Gebrauchtwagen getarnte Schrottautos
Ein Schwerpunkt der EU-Regelung liegt außerdem auf dem Export alter Fahrzeuge.
Bislang konnten Autos, die technisch kaum noch zu retten waren, teilweise weiterhin als Gebrauchtfahrzeuge ausgeführt werden.
Künftig soll genauer geprüft werden, ob es sich tatsächlich um einen reparierbaren Gebrauchtwagen oder bereits um ein Altfahrzeug handelt.
Damit soll verhindert werden, dass Schrottfahrzeuge lediglich auf dem Papier weiter als fahrbereite Autos behandelt werden.
Was bedeutet das ab 2028 für Autofahrer?
Für den normalen Autofahrer fällt die Veränderung damit deutlich weniger dramatisch aus, als manche Schlagzeilen vermuten lassen.
Wer sein Auto selbst reparieren oder einen Klassiker restaurieren möchte, darf dies grundsätzlich weiterhin tun.
Die entscheidende Grenze liegt dort, wo ein Fahrzeug technisch tatsächlich nicht mehr reparierbar ist oder bereits eindeutige Merkmale eines Altfahrzeugs erfüllt.
Ab 1. September 2028 gelten dafür europaweit genauere Regeln.
Von einem pauschalen „Hobbyschrauber-Verbot“ kann deshalb keine Rede sein.
Die eigentliche Veränderung besteht darin, dass künftig genauer bestimmt wird, wann ein beschädigtes Auto noch repariert werden darf – und wann es rechtlich tatsächlich zum Altfahrzeug geworden ist.