Neue Geheimdienstreform greift tief in die Privatsphäre ein

Geheimdienst soll heimlich Wohnungen betreten dürfen – Union und SPD planen weitreichende Befugnisse

Der Bundesnachrichtendienst soll künftig unter bestimmten Voraussetzungen heimlich Wohnungen in Deutschland betreten dürfen. Darauf haben sich Union und SPD nach Medienberichten verständigt. Auch der Verfassungsschutz soll zusätzliche Befugnisse erhalten. Die Pläne betreffen den grundrechtlich geschützten privaten Lebensbereich und werfen Fragen nach Kontrolle, Verhältnismäßigkeit und dem Schutz vor staatlicher Überwachung auf.

Von Sebastian Krüger 4 Min. Lesezeit

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Die Zentrale des Bundesnachrichtendienstes in Berlin. Union und SPD planen eine Reform, mit der der BND künftig unter bestimmten Voraussetzungen heimlich Wohnungen betreten können soll.
Die Zentrale des Bundesnachrichtendienstes in Berlin. Union und SPD planen eine Reform, mit der der BND künftig unter bestimmten Voraussetzungen heimlich Wohnungen betreten können soll. Foto: BBR / A.Obst

Berlin. Die Bundesregierung plant eine erhebliche Erweiterung der Befugnisse deutscher Nachrichtendienste. Nach einem Bericht des Nachrichtenportals Politico, der sich auf einen Änderungsantrag der Regierungsfraktionen stützt, soll der Bundesnachrichtendienst (BND) künftig auch innerhalb Deutschlands heimlich Wohnungen betreten dürfen. Das Vorhaben ist Teil einer umfassenden Reform des Nachrichtendienstrechts, auf die sich Union und SPD verständigt haben sollen.

Die geplanten Befugnisse reichen über das bislang übliche Instrumentarium geheimdienstlicher Informationsbeschaffung hinaus. Künftig soll es möglich sein, Wohnungen ohne Wissen ihrer Bewohner zu betreten, um nachrichtendienstliche Maßnahmen vorzubereiten oder durchzuführen.

Das betrifft einen besonders sensiblen Bereich staatlicher Eingriffsmöglichkeiten. Artikel 13 des Grundgesetzes schützt die Unverletzlichkeit der Wohnung und stellt Eingriffe unter strenge rechtliche Voraussetzungen.

BND soll heimlich in Wohnungen eindringen dürfen

Der Bundesnachrichtendienst ist Deutschlands Auslandsnachrichtendienst. Zu seinen Aufgaben gehört es, Informationen über sicherheitsrelevante Entwicklungen außerhalb Deutschlands zu sammeln und auszuwerten.

Künftig soll der Dienst nach dem Willen der Koalition unter bestimmten Voraussetzungen auch heimlich Wohnungen im Inland betreten können.

Nach den bislang bekannt gewordenen Regelungen muss eine entsprechende Maßnahme ausdrücklich durch den BND angeordnet werden. Für Wohnungen in Deutschland sowie für Wohnungen deutscher Staatsbürger im Ausland ist außerdem eine vorherige Kontrolle durch den Unabhängigen Kontrollrat vorgesehen.

Diese Einrichtung kontrolliert bereits bestimmte Maßnahmen der Nachrichtendienste. Sie soll sicherstellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten werden.

Damit ist nach dem bisherigen Entwurf kein allgemeines Recht vorgesehen, beliebige Wohnungen ohne Anlass zu betreten.

Dennoch wäre eine solche Befugnis ein weitreichender Eingriff in die Privatsphäre der Betroffenen.

Denn anders als bei einer gewöhnlichen polizeilichen Durchsuchung soll der Zugang gerade unbemerkt erfolgen können.

Wie weit reicht der Schutz der eigenen Wohnung?

Die Unverletzlichkeit der Wohnung gehört zu den zentralen Grundrechten des deutschen Verfassungsrechts.

Artikel 13 schützt den privaten Rückzugsraum der Bürger vor staatlichen Eingriffen. Dazu gehören nicht nur die eigentlichen Wohnräume, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch weitere geschützte Räumlichkeiten.

Ein heimlicher Zutritt unterscheidet sich von einer offenen Durchsuchung vor allem dadurch, dass Betroffene zunächst nicht erfahren, dass ihre Wohnung betreten wurde.

Das wirft die Frage auf, wie sie die Rechtmäßigkeit eines solchen Eingriffs nachträglich überprüfen lassen können.

Besonders wichtig sind deshalb gesetzliche Regelungen zur Benachrichtigung der betroffenen Personen, zur Dokumentation der Maßnahmen und zu unabhängigen Kontrollmöglichkeiten.

Die Bundesregierung verweist bereits bei ihrer Reformplanung auf vorgesehene Kontrollmechanismen. So enthält der Gesetzentwurf zum Bundesverfassungsschutzrecht Bestimmungen, unter welchen Voraussetzungen Betroffene über heimliche Wohnungszutritte informiert werden müssen.

Ob diese Regelungen einen ausreichenden Schutz gewährleisten, muss im Gesetzgebungsverfahren geprüft werden.

Verfassungsschutz soll organisierte Kriminalität stärker beobachten

Neben dem BND soll auch das Bundesamt für Verfassungsschutz zusätzliche Möglichkeiten erhalten.

Künftig sollen die Verfassungsschützer kriminelle Netzwerke stärker beobachten dürfen, wenn konkrete Hinweise darauf bestehen, dass diese extremistische oder andere sicherheitsrelevante Akteure unterstützen.

Die Regierungsfraktionen begründen dies mit veränderten Bedrohungslagen.

So können ausländische Nachrichtendienste oder extremistische Organisationen für einzelne Aufgaben auf Personen zurückgreifen, die nicht unmittelbar zu ihren eigenen Strukturen gehören.

Dazu zählen sogenannte niedrigschwellige Agenten, die für einzelne Aktionen angeworben werden, sowie kriminelle Dienstleistungsnetzwerke.

Die geplante Erweiterung soll es ermöglichen, solche Verbindungen früher zu erkennen.

Allerdings wirft auch diese Regelung Fragen nach der Abgrenzung zwischen nachrichtendienstlicher Beobachtung und polizeilicher Strafverfolgung auf.

In Deutschland sind diese Aufgaben aus historischen Gründen organisatorisch und rechtlich voneinander getrennt.

Auch Telefon- und Internetdaten betroffen

Die Reform sieht darüber hinaus neue Befugnisse zur Sicherung digitaler Daten vor.

Nach den bekannt gewordenen Plänen sollen BND und Verfassungsschutz Telekommunikationsunternehmen unter bestimmten Voraussetzungen verpflichten können, bereits vorhandene Telefon- und Internetverkehrsdaten vorübergehend zu sichern.

Das soll verhindern, dass möglicherweise relevante Informationen gelöscht werden, bevor die rechtlichen Voraussetzungen für eine Auskunft vollständig geklärt sind.

Beim BND soll die Sicherung grundsätzlich auf höchstens drei Monate begrenzt sein.

Wichtig ist dabei die Unterscheidung zwischen Speicherung und Zugriff: Eine angeordnete Sicherung bedeutet nicht automatisch, dass ein Nachrichtendienst die betreffenden Daten unmittelbar auswerten darf.

Hierfür wäre ein gesondertes Auskunftsverfahren erforderlich.

Die Regelung berührt dennoch die langjährige Debatte über staatliche Datenspeicherung und digitale Bürgerrechte.

Die entscheidende Frage: Wer kontrolliert die Geheimdienste?

Deutschland steht bei seiner Sicherheitspolitik vor einer schwierigen Abwägung.

Auf der einen Seite müssen die Nachrichtendienste auf Cyberangriffe, Spionage, extremistische Netzwerke und neue Formen verdeckter Einflussnahme reagieren können.

Auf der anderen Seite dürfen neue Sicherheitsbefugnisse den verfassungsrechtlichen Schutz der Bürger nicht unverhältnismäßig einschränken.

Gerade bei heimlichen Maßnahmen ist eine wirksame Kontrolle entscheidend. Wer von einem staatlichen Eingriff nichts erfährt, kann seine Rechte zunächst kaum selbst wahrnehmen.

Daher kommt unabhängigen Kontrollinstanzen eine besondere Verantwortung zu.

Zu prüfen bleibt insbesondere, unter welchen konkreten Voraussetzungen Wohnungen betreten werden dürfen, welche Erkenntnisse solche Maßnahmen rechtfertigen müssen und wann Betroffene darüber informiert werden.

Auch die Frage, welche gerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen, ist für die verfassungsrechtliche Bewertung wesentlich.

Die Reform ist noch nicht geltendes Recht. Die bekannt gewordene Verständigung der Regierungsfraktionen ersetzt weder die parlamentarische Beratung noch die erforderliche Beschlussfassung.

Fest steht jedoch bereits jetzt: Die Bundesregierung will die deutschen Nachrichtendienste mit erheblich weiterreichenden Instrumenten ausstatten.

Ob die neuen Befugnisse in ihrer geplanten Form mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der Wohnung und der informationellen Selbstbestimmung vereinbar sind, wird zu den zentralen Fragen der weiteren Beratungen gehören.

Themen: BundesregierungDatenschutzGeheimdienstreformBNDVerfassungsschutzÜberwachungGrundrechteArtikel 13 Grundgesetz

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