„Keine Moscheen ohne Kirchen“: Polnischer EU-Abgeordneter fordert harte Regeln für Europa
Der polnische Europaabgeordnete Dominik Tarczyński fordert, den Bau von Moscheen in Europa zu unterbinden, solange Christen in Katar nicht frei Kirchen errichten dürfen. In einem Interview mit dem britischen Journalisten Piers Morgan sprach er sich außerdem gegen muslimische Einwanderung aus. Seine Aussagen sorgen für Kontroversen. Doch Polen selbst hat kein entsprechendes Moscheebauverbot beschlossen.
Warschau/London. Der polnische Europaabgeordnete Dominik Tarczyński von der nationalkonservativen Partei Recht und Gerechtigkeit (PiS) hat mit weitreichenden Forderungen zur Religionsfreiheit und zur muslimischen Einwanderung eine neue Debatte ausgelöst. In einem Interview mit dem britischen Journalisten Piers Morgan am 22. Oktober 2026 verlangte der Politiker, Europa solle den Bau weiterer Moscheen untersagen, solange Christen in Katar keine Kirchen und Kathedralen frei errichten dürften.
Tarczyński stellte seine Forderung als Frage der Gegenseitigkeit dar. Muslimisch geprägte Staaten könnten nach seiner Auffassung nicht erwarten, dass Europa islamische Gotteshäuser zulasse, während christliche Gemeinden in ihren eigenen Ländern erheblichen Einschränkungen unterlägen.
Die Aussage trifft einen empfindlichen Punkt der internationalen Religionspolitik. Allerdings vermischt der Europaabgeordnete damit zwei unterschiedliche Fragen: die tatsächlich bestehenden Beschränkungen für religiöse Minderheiten in Staaten wie Katar und die Grundrechte muslimischer Bürger in europäischen Demokratien.
Heftiger Schlagabtausch mit Piers Morgan
Das Gespräch in der Sendung „Piers Morgan Uncensored“ entwickelte sich zu einer konfrontativen Auseinandersetzung über Einwanderung, Islam und europäische Werte.
Morgan fragte den polnischen Politiker, ob er muslimischen Einwanderern grundsätzlich die Einreise verweigern würde.
Tarczyński bejahte dies und erklärte, dass der Islam nach seiner Auffassung nicht mit westlichen Werten vereinbar sei.
Besonders deutlich äußerte er sich über die Situation in Frankreich. Das Land habe aus seiner Sicht die Kontrolle über die Einwanderung verloren. Auch Großbritannien bewertete der Politiker kritisch.
Morgan widersprach ihm und hinterfragte die pauschale Ablehnung muslimischer Menschen.
Daraufhin verwies Tarczyński auf die Einschränkungen der Religionsfreiheit in Katar.
Solange Christen dort nicht frei Kirchen und Kathedralen errichten könnten, sollten seiner Meinung nach auch in Europa keine weiteren Moscheen entstehen.
Als Morgan ihn wegen dieser Haltung als intolerant bezeichnete, verteidigte Tarczyński seine Position mit dem Hinweis auf die aus seiner Sicht notwendige Verteidigung europäischer Werte.
Die Aussagen wurden anschließend in sozialen Netzwerken vielfach verbreitet und von internationalen Medien aufgegriffen.
Katar erlaubt Kirchen – allerdings unter strengen Bedingungen
Die Behauptung, Christen könnten in Katar grundsätzlich keine Kirchen errichten oder ihren Glauben öffentlich ausüben, ist in dieser pauschalen Form nicht richtig.
In der Hauptstadt Doha existiert ein staatlich genehmigter religiöser Komplex, in dem mehrere christliche Konfessionen Gottesdienste feiern können.
Dazu gehören katholische, orthodoxe, anglikanische und weitere christliche Gemeinden.
Allerdings unterliegt ihre Religionsausübung erheblichen Einschränkungen.
Nach Angaben der US-Kommission für internationale Religionsfreiheit dürfen öffentlich anerkannte christliche Gemeinden ihre Gottesdienste grundsätzlich nur innerhalb des dafür vorgesehenen religiösen Komplexes abhalten.
Der Staat kontrolliert die religiösen Einrichtungen und beschränkt öffentliche religiöse Aktivitäten außerhalb des genehmigten Geländes.
Andere Religionsgemeinschaften, darunter nicht anerkannte christliche Gruppen sowie Hindus, Buddhisten und Bahai, stehen vor zusätzlichen rechtlichen Hindernissen.
Auch öffentliche Missionierung und der Wechsel vom Islam zu einer anderen Religion unterliegen erheblichen Einschränkungen.
Der Bericht der US-Kommission für 2026 beschreibt die Beschränkungen der Religionsfreiheit in Katar als systematisch.
Damit besitzt Tarczyńskis Kritik an der Ungleichbehandlung religiöser Gemeinschaften einen tatsächlichen Hintergrund. Seine Darstellung, in Katar seien überhaupt keine christlichen Kirchen möglich, lässt jedoch wesentliche Tatsachen außer Acht.
Schon 2018 forderte Tarczyński eine Kathedrale in Saudi-Arabien
Die aktuelle Kontroverse ist nicht die erste dieser Art.
Bereits im Januar 2018 hatte Tarczyński gefordert, Saudi-Arabien solle nur dann den Bau einer Moschee in Polen finanzieren können, wenn umgekehrt Polen auch den Bau einer Kathedrale in Saudi-Arabien finanzieren dürfe.
Im August desselben Jahres wiederholte er diese Forderung.
Die damaligen Aussagen verbreiteten sich international. In sozialen Netzwerken entstand daraus die Behauptung, Polen habe den Bau von Moscheen bereits landesweit untersagt, bis Saudi-Arabien christliche Kirchen erlaube.
Diese Darstellung war falsch.
Die britische Faktenprüforganisation Full Fact überprüfte die Behauptung 2019 und erhielt von der polnischen Botschaft in London die ausdrückliche Bestätigung, dass ein solches Verbot nicht zur Regierungspolitik gehörte.
Auch im November 2026 existiert in Polen kein allgemeines Verbot für den Bau muslimischer Gotteshäuser.
Tarczyński vertritt somit eine politische Forderung, aber keine bereits beschlossene staatliche Regelung.
Polens Verfassung schützt auch muslimische Gemeinden
Die polnische Verfassung garantiert in Artikel 53 ausdrücklich die Gewissens- und Religionsfreiheit.
Dazu gehört auch das Recht religiöser Gemeinschaften, über Gotteshäuser und andere Gebetsstätten zu verfügen.
Diese Grundrechte gelten nicht ausschließlich für Angehörige der katholischen Kirche, sondern grundsätzlich für alle Menschen.
Polen besitzt zudem eine jahrhundertealte muslimische Geschichte.
Besonders bekannt sind die tatarischen Gemeinden im Nordosten des Landes. In den Orten Bohoniki und Kruszyniany stehen historische Moscheen, die zum geschützten kulturellen Erbe Polens gehören.
Die Gotteshäuser und die zugehörigen Friedhöfe wurden 2012 offiziell als polnische Geschichtsdenkmäler anerkannt.
Sie dokumentieren, dass muslimisches Leben seit Jahrhunderten Bestandteil der polnischen Gesellschaft ist.
Die Forderung nach einem generellen Moscheebauverbot würde deshalb nicht nur neu zugewanderte Muslime betreffen, sondern grundsätzlich auch die Religionsfreiheit bereits in Europa lebender muslimischer Gemeinschaften.
Eine solche Regelung müsste sich an den verfassungsrechtlichen und menschenrechtlichen Verpflichtungen der betroffenen Staaten messen lassen.
Gleiche Religionsfreiheit oder politische Gegenmaßnahme?
Hinter Tarczyńskis Forderung steht eine grundsätzliche politische Frage: Sollten europäische Staaten die religiösen Freiheiten im eigenen Land davon abhängig machen, welche Rechte christliche Minderheiten in anderen Staaten genießen?
Befürworter einer solchen Gegenseitigkeit argumentieren, dass die Einschränkungen für Christen in mehreren muslimisch geprägten Staaten international zu wenig beachtet würden.
Sie verlangen, dass europäische Regierungen bei diplomatischen Gesprächen und wirtschaftlichen Beziehungen stärkeren Druck auf diese Länder ausüben.
Kritiker halten dagegen, dass die Religionsfreiheit ein individuelles Grundrecht ist.
Muslime, die in Deutschland, Polen oder Frankreich leben, tragen keine persönliche Verantwortung für Gesetze und staatliche Entscheidungen in Saudi-Arabien oder Katar.
Ein Verbot ihrer Gebetsstätten würde deshalb Menschen treffen, die selbst keinen Einfluss auf die Religionspolitik dieser Staaten haben.
Hinzu kommt, dass religiöse Gemeinschaften in Europa keineswegs einheitlich organisiert sind. Nicht jede Moschee wird aus dem Ausland finanziert, und nicht jede muslimische Gemeinde vertritt dieselben theologischen oder politischen Auffassungen.
Die Frage nach ausländischer Finanzierung religiöser Einrichtungen kann daher unabhängig von einem allgemeinen Bauverbot behandelt werden.
Die Debatte betrifft auch Deutschland
Die Aussagen des polnischen Europaabgeordneten berühren Fragen, die auch in Deutschland regelmäßig diskutiert werden.
Dazu gehören die Finanzierung von Moscheegemeinden durch ausländische Staaten, die Ausbildung islamischer Geistlicher und die Vereinbarkeit religiöser Praktiken mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung.
Das deutsche Grundgesetz schützt in Artikel 4 die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit.
Dieser Schutz gilt für Christen, Muslime, Juden und Angehörige anderer Religionen ebenso wie für Menschen ohne religiöses Bekenntnis.
Er schließt staatliche Maßnahmen gegen strafbare Handlungen, extremistische Bestrebungen oder konkrete Gefahren nicht aus.
Entscheidend ist jedoch, dass solche Eingriffe auf einer rechtlichen Grundlage beruhen und sich an konkreten Gefahren oder Rechtsverstößen orientieren müssen.
Ein allgemeines Verbot muslimischer Gotteshäuser allein wegen der Religionspolitik eines ausländischen Staates wäre damit eine grundsätzlich andere Maßnahme.
Gerade darin liegt der Kern der Auseinandersetzung um Tarczyńskis Forderung.
Polen hat nichts verboten – die politische Forderung bleibt
Die international verbreitete Geschichte über ein angebliches polnisches Moscheebauverbot beruht auf einer Verwechslung von politischer Forderung und staatlichem Beschluss.
Weder 2018 noch im November 2026 wurde in Polen ein allgemeines Gesetz verabschiedet, das den Bau von Moscheen an die Errichtung christlicher Kirchen in Saudi-Arabien oder Katar knüpft.
Dennoch ist Tarczyńskis erneuter Vorstoß politisch bemerkenswert.
Er verbindet eine berechtigte Debatte über die Einschränkung christlicher Religionsfreiheit in Teilen der arabischen Welt mit der Forderung, die Rechte muslimischer Gemeinschaften in Europa einzuschränken.
Damit stellt sich eine grundsätzliche Frage für europäische Demokratien: Soll die Freiheit der eigenen Bürger davon abhängen, ob andere Staaten dieselben Rechte gewährleisten?
Die Antwort darauf ist nicht nur eine Frage der Einwanderungs- oder Religionspolitik. Sie betrifft das Selbstverständnis Europas als Rechtsgemeinschaft, in der Grundrechte unabhängig von Herkunft und Glaubenszugehörigkeit gelten.