Arbeitsstrom gilt grundsätzlich als zulässig

Nach Auffassung der Bundesregierung dürfen kleine Photovoltaikanlagen bereits nach geltendem Recht eingesetzt werden, wenn der erzeugte Strom der Bewirtschaftung des Gartens dient.

Gemeint ist sogenannter Arbeitsstrom, etwa für eine Wasserpumpe, einen elektrischen Rasenmäher, eine Heckenschere oder weitere Gartengeräte. Die Stromerzeugung unterstützt in diesem Fall unmittelbar die kleingärtnerische Nutzung.

Auch der Bundesverband der Kleingartenvereine Deutschlands geht davon aus, dass Photovoltaik zur Versorgung einer Parzelle mit Arbeitsstrom grundsätzlich möglich ist.

Damit ist ein kleines Solarmodul nicht automatisch unzulässig.

Versorgung der Laube bleibt kritischer Punkt

Anders wird die Lage bewertet, wenn der erzeugte Strom dauerhaft Kühlschrank, Fernseher, Heizung oder weitere Komfortgeräte in der Gartenlaube versorgt.

Das Bundeskleingartengesetz schreibt vor, dass eine Laube nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet sein darf. Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass sich preisgünstig verpachtete Kleingartenanlagen schleichend zu Wochenendhaus- oder Wohngebieten entwickeln.

Eine umfassende Strom-, Wasser- und Abwasserversorgung kann deshalb rechtlich problematisch werden.

Die entscheidende Frage lautet nicht nur, ob auf dem Dach ein Solarmodul liegt, sondern wofür der Strom tatsächlich genutzt wird.

Bundesrat will ausdrückliche Erlaubnis

Der Bundesrat brachte im Sommer 2025 erneut einen Gesetzentwurf zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes ein.

Danach soll in Paragraf 3 ausdrücklich festgeschrieben werden: „Balkonkraftwerke sind zur Eigenversorgung des Kleingartens zulässig.“ Das Aufstellen einer kleinen Anlage soll dann keinen Einfluss mehr auf die Frage haben, ob eine Laube weiterhin als kleingärtnerische Laube oder bereits als Wochenendhaus einzustufen ist.

Der Vorschlag soll Pächter vor dem Risiko schützen, dass wegen einer kleinen Solaranlage der Kündigungsschutz oder die gesetzliche Begrenzung des Pachtzinses infrage gestellt wird.

Bundesregierung lehnt Gesetzesänderung ab

Die Bundesregierung hält die Ergänzung dagegen für nicht erforderlich.

In ihrer Stellungnahme erklärte sie, Photovoltaikanlagen für Arbeitsstrom seien bereits heute zulässig. Kleine Balkonkraftwerke könnten zudem nicht ernsthaft die Entwicklung einer Gartenlaube zu einem Wohnhaus begründen.

Die Bundesregierung warnt zugleich davor, durch die ausdrückliche Nennung einer einzelnen Technik neue Abgrenzungsprobleme zu schaffen.

So könnte unklar werden, ob größere gemeinschaftliche Solaranlagen eines Kleingartenvereins weiterhin zulässig sind. Solche Anlagen könnten wirtschaftlich und technisch sogar sinnvoller sein als viele einzelne Systeme auf den Parzellen.

Gesetzentwurf schafft bislang keine neue Rechtslage

Der Entwurf des Bundesrates wurde dem Bundestag im August 2025 zugeleitet.

Eine ausdrückliche bundesgesetzliche Erlaubnis ist daraus bislang nicht geworden. Das geltende Bundeskleingartengesetz enthält weiterhin keine eigene Vorschrift zu Balkonkraftwerken.

Damit bleiben Vereine und Pächter bei vielen praktischen Fragen auf bestehende Verträge, Gartenordnungen und Einzelfallentscheidungen angewiesen.

Genau das sorgt für unterschiedliche Regeln von Anlage zu Anlage.

Gericht setzt Grenzen für pauschale Verbote

Ein Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau stärkte 2025 die Position von Solarstrom-Befürwortern.

Das Gericht entschied in einem Streit aus dem Raum Wittenberg, dass ein Verein den Betrieb einer kleinen Solaranlage nicht ohne nachvollziehbaren sachlichen Grund verbieten darf. Ein pauschaler Verweis auf die Vereinsautonomie reicht demnach nicht zwingend aus.

Das Urteil bedeutet allerdings nicht, dass jedes Balkonkraftwerk an jedem Standort ohne Zustimmung montiert werden darf.

Baurecht, Brandschutz, elektrische Sicherheit, Gestaltungsvorgaben und der jeweilige Pachtvertrag bleiben zu berücksichtigen.

Deutsche Umwelthilfe fordert eindeutige Regeln

Die Deutsche Umwelthilfe unterstützt Kleingärtner, die sich gegen pauschale Solarverbote wehren.

Der Verband argumentiert, dass kleine Solaranlagen Pumpen und Gartengeräte klimafreundlich versorgen könnten. Fehlende eindeutige Vorgaben führten jedoch dazu, dass manche Vorstände Anlagen grundsätzlich ablehnten oder sogar mit Kündigungen reagierten.

Nach Ansicht der Umwelthilfe muss der Bund sicherstellen, dass auch Menschen ohne eigenes Wohnhaus unkompliziert an der Energiewende teilnehmen können.

Gerade Kleingärtner, Mieter und Haushalte mit geringeren Einkommen verfügen häufig nicht über ein eigenes Hausdach für eine größere Anlage.

Kleingartenverbände warnen vor pauschalen Lösungen

Die Kleingartenorganisationen lehnen Solarstrom nicht grundsätzlich ab.

Sie weisen jedoch darauf hin, dass die Voraussetzungen von Anlage zu Anlage unterschiedlich sind. Entscheidend sind unter anderem vorhandene Stromnetze, Haftungsfragen, Brandschutz, Dachzustand, Pachtverträge und die Finanzierung gemeinschaftlicher Einrichtungen.

Wo bislang überhaupt keine Stromversorgung erlaubt war, entsteht nach dieser Auffassung nicht automatisch ein Anspruch auf Elektrizität durch Photovoltaik.

Der Bundesverband empfiehlt deshalb, auch Gemeinschaftsanlagen auf Vereinsheimen oder gemeinschaftlichen Flächen zu prüfen.

Sachsen besonders stark betroffen

In Ostdeutschland besitzen Kleingärten traditionell einen hohen gesellschaftlichen Stellenwert.

Viele Anlagen entstanden lange vor der Wiedervereinigung. Lauben, Stromanschlüsse und Wege genießen teilweise Bestandsschutz, entsprechen aber nicht immer heutigen technischen Standards.

Der Landesverband Sachsen der Kleingärtner warnt deshalb insbesondere bei älteren, bestandsgeschützten Stromanlagen vor Veränderungen. Eine neue Einspeisung oder ein größerer Umbau könne den bisherigen Bestandsschutz berühren.

Pächter sollten deshalb niemals eigenmächtig Leitungen verändern oder Solaranlagen mit einem bestehenden Vereinsnetz verbinden.

Insellösung ist nicht gleich Balkonkraftwerk

Viele Kleingärtner nutzen eine sogenannte Insellösung.

Dabei versorgen Solarmodule einen kleinen Batteriespeicher, ohne dass die Anlage mit dem öffentlichen Stromnetz oder dem Gemeinschaftsnetz des Vereins verbunden ist. Der Strom wird ausschließlich vor Ort verwendet.

Solche Anlagen können technisch einfacher sein. Sie bleiben aber ebenfalls von Gartenordnung, Pachtvertrag, Brandschutz und baulichen Vorgaben abhängig.

Ein Modul auf dem Laubendach kann eine genehmigungspflichtige Veränderung darstellen, auch wenn kein Strom eingespeist wird.

Vor der Montage muss der Vorstand informiert werden

Kleingärtner sollten eine Anlage nicht einfach kaufen und anschließend montieren.

Zunächst müssen Gartenordnung, Satzung und Pachtvertrag geprüft werden. Danach sollte der Pächter einen schriftlichen Antrag beim Vorstand stellen.

Darin sollten Leistung, Standort, Befestigung, Speichersystem und Verwendungszweck des Stroms beschrieben werden.

Eine schriftliche Genehmigung schützt beide Seiten. Mündliche Zusagen lassen sich bei einem späteren Vorstandswechsel nur schwer nachweisen.

Brandschutz und sichere Befestigung entscheiden

Solarmodule müssen Wind, Regen und anderen Wetterbelastungen standhalten.

Unsachgemäß befestigte Anlagen können bei Sturm herabfallen. Batteriespeicher dürfen nicht feucht werden, überhitzen oder in ungeeigneten Räumen betrieben werden.

Auch Kabel, Steckverbindungen und Wechselrichter müssen für den vorgesehenen Einsatz zugelassen sein.

Bei netzgekoppelten Anlagen kommen zudem technische Registrierungs- und Anschlussregeln hinzu.

Solarstrom darf Kleingarten nicht zum Ferienhaus machen

Eine gesetzliche Klarstellung wäre sinnvoll. Sie müsste jedoch den Charakter der Kleingärten erhalten.

Kleine Anlagen für Pumpen, Beleuchtung und Gartengeräte sind etwas anderes als eine vollständige Energieversorgung mit Kühlschrank, Klimaanlage, Elektroheizung und dauerhaftem Aufenthalt.

Der günstige Pachtzins und der besondere Kündigungsschutz beruhen gerade darauf, dass Kleingärten keine gewöhnlichen Freizeit- oder Wohngrundstücke sind.

Die Energiewende darf diese Grenze nicht beseitigen.

Bundestag muss endlich für Klarheit sorgen

Die gegenwärtige Lage ist für Pächter und ehrenamtliche Vereinsvorstände unbefriedigend.

Die Bundesregierung erklärt Solarstrom für Arbeitsgeräte bereits heute für zulässig. Gleichzeitig führen unklare Begriffe, unterschiedliche Verträge und lokale Verbote weiterhin zu Streit und Gerichtsverfahren.

Der Bundestag sollte deshalb eine verständliche Regelung schaffen, die kleine Anlagen erlaubt, technische Sicherheit garantiert und eine schleichende Wohnnutzung verhindert.

Eine klare Leistungsgrenze, eine Genehmigungspflicht durch den Verpächter und eindeutige Vorgaben zur Nutzung könnten beide Seiten schützen.

So ließe sich Solarstrom ermöglichen, ohne den Kleingarten in ein Wochenendhaus mit besonders billigem Pachtvertrag zu verwandeln.

Quellen

Deutscher Bundestag, Drucksache 21/1398, Gesetzentwurf des Bundesrates zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes, veröffentlicht am 27. August 2025

Deutscher Bundestag, „Photovoltaikanlagen in Kleingärten“, veröffentlicht am 29. August 2025

Bundesverband der Kleingartenvereine Deutschlands, „Photovoltaik: Die richtigen Fragen können nur vor Ort gestellt werden“, veröffentlicht am 12. März 2024

Deutsche Umwelthilfe, „Energiewende für alle: Unterstützung einer Klage wegen eines Balkonkraftwerks im Kleingarten“, veröffentlicht am 14. Mai 2024

Landgericht Dessau-Roßlau, Entscheidung zum Verbot eines Steckersolargerätes in