Streit um Impfstoffbeschaffung

Corona-Impfung 2026: Ärzte sollen ältere Impfstoffvariante verwenden

Neue Präparate bleiben eingeschränkt

Von Anna-Lena Richter 4 Min. Lesezeit

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SARS-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2, Isolat SARS-CoV-2/Italy-INMI1).
SARS-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2, Isolat SARS-CoV-2/Italy-INMI1). Foto: RKI

Berlin. In deutschen Arztpraxen soll auch in der Corona-Impfsaison 2026/2027 überwiegend ein Impfstoff verwendet werden, der an die Omikron-Variante LP.8.1 angepasst wurde. Obwohl inzwischen Präparate gegen die neuere Variante XFG verfügbar sind, verweisen Kassenärztliche Vereinigungen auf die noch vorhandenen Impfstoffbestände des Bundes. Hintergrund sind wirtschaftliche Vorgaben und bestehende Beschaffungsverpflichtungen. Medizinisch gilt der ältere Impfstoff nach Einschätzung des Robert Koch-Instituts weiterhin als geeigneter Schutz vor schweren COVID-19-Erkrankungen.

Neue Corona-Impfstoffe sind bereits erhältlich

Für die aktuelle Impfsaison stehen in Deutschland unterschiedliche Impfstoffe gegen das Coronavirus zur Verfügung. Dazu gehört der an die Omikron-Variante XFG angepasste Impfstoff von BioNTech/Pfizer.

Auch Moderna bietet mit Spikevax XFG einen aktualisierten mRNA-Impfstoff an. Hinzu kommt ein proteinbasierter Impfstoff, der ebenfalls auf die neuere Virusvariante abgestimmt ist.

Dennoch können Ärzte diese Präparate nicht überall ohne Weiteres zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnen.

Die Ursache liegt nicht in einer fehlenden medizinischen Zulassung, sondern vor allem in den geltenden Beschaffungs- und Abrechnungsregelungen.

Bund verfügt noch über ältere Impfstoffbestände

Während der Coronapandemie beteiligte sich Deutschland an umfangreichen Impfstoffbeschaffungen der Europäischen Union. Aus diesen Vereinbarungen bestehen weiterhin Abnahmeverpflichtungen.

Deshalb stellt der Bund Arztpraxen noch Impfstoffdosen zur Verfügung, die an die Virusvariante LP.8.1 angepasst wurden.

Für Erwachsene und Jugendliche ab zwölf Jahren handelt es sich um Comirnaty LP.8.1 von BioNTech/Pfizer. Der Impfstoff wird in Mehrdosenbehältnissen ausgeliefert.

Die zentral beschafften Bestände dürfen nach Angaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung noch bis zum 28. Februar 2027 verwendet werden, sofern die jeweiligen Voraussetzungen zur Lagerung und Haltbarkeit erfüllt sind.

Anschließend soll die Impfstoffversorgung vollständig in die reguläre Beschaffung übergehen.

Ärzte müssen Wirtschaftlichkeit berücksichtigen

Besonders deutlich werden die Einschränkungen in den Vorgaben der regionalen Kassenärztlichen Vereinigungen.

Die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen weist darauf hin, dass der bundesweit bereitgestellte Impfstoff weiterhin eingesetzt werden soll. Die Verordnung neuerer Fertigspritzen für Erwachsene ist nach den veröffentlichten Regelungen derzeit nicht zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung möglich.

Eine ähnliche Vorgabe gilt in Mecklenburg-Vorpommern. Dort wird der kostenlos über den Bund verfügbare Impfstoff als wirtschaftlichere Alternative bezeichnet.

Auch in Niedersachsen werden Arztpraxen aufgefordert, vor dem Einsatz neuerer Präparate zu prüfen, ob eine Versorgung mit dem vorhandenen Bundesimpfstoff möglich ist.

Das bedeutet allerdings nicht, dass Ärzte grundsätzlich verpflichtet wären, einen medizinisch ungeeigneten Impfstoff zu verwenden. Entscheidend sind die medizinische Indikation, die Zulassung und die jeweils geltenden Erstattungsregelungen.

Schützt der ältere Impfstoff ausreichend?

Die Bezeichnung „alter Impfstoff“ kann den Eindruck erwecken, dass Patienten mit einem überholten oder unwirksamen Präparat geimpft werden.

Das Robert Koch-Institut kommt zu einer anderen Einschätzung.

Die Weltgesundheitsorganisation empfahl am 16. Mai 2026 für die aktuelle Impfsaison eine Anpassung an die Variante LP.8.1. Die Europäische Arzneimittel-Agentur sprach sich am 29. Mai dagegen für die eng verwandte Variante XFG aus.

Beide Varianten gehören zu den Omikron-Nachkommen der JN.1-Linie.

Nach Einschätzung des Robert Koch-Instituts ist davon auszugehen, dass Impfstoffe gegen LP.8.1 und XFG einen vergleichbaren Schutz vor schweren COVID-19-Erkrankungen bieten.

Ein entscheidender Unterschied in der Schutzwirkung gegen schwere Krankheitsverläufe wird deshalb nach dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Kenntnisstand nicht erwartet.

Für Kinder gelten andere Regelungen

Bei der Impfstoffversorgung von Kindern hat sich die Situation bereits verändert.

Die vom Bund bereitgestellten Impfstoffe für Kinder zwischen fünf und elf Jahren erreichten Ende August 2026 ihr Verfallsdatum. Der bisherige Impfstoff für jüngere Kinder durfte noch bis Ende September verwendet werden.

Seit September steht für Kinder im Alter von sechs Monaten bis elf Jahren ein an XFG angepasster Impfstoff zur Verfügung.

Die Finanzierung und die Bestellung richten sich nach regionalen Vereinbarungen. Eltern sollten deshalb vor einer geplanten Impfung mit der Kinderarztpraxis klären, welches Präparat verfügbar ist und ob eine entsprechende Impfempfehlung besteht.

Für wen wird eine Auffrischimpfung empfohlen?

Die Ständige Impfkommission empfiehlt jährliche COVID-19-Auffrischimpfungen vor allem Menschen mit einem erhöhten Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf.

Dazu gehören insbesondere ältere Menschen, Personen mit bestimmten Grunderkrankungen sowie weitere besonders gefährdete Gruppen.

Die Empfehlungen wurden 2026 angepasst. Für gesunde Erwachsene ohne erhöhtes Risiko wird eine regelmäßige Auffrischimpfung nicht generell empfohlen.

Für die konkrete Kostenübernahme durch die Krankenkassen können zusätzlich die Regelungen der geltenden Schutzimpfungs-Richtlinie maßgeblich sein.

Wer eine Auffrischimpfung benötigt, sollte sich deshalb an den aktuellen Empfehlungen und der individuellen gesundheitlichen Situation orientieren.

Beschaffungspolitik und medizinische Empfehlung unterscheiden sich

Der Streit um die Impfstoffe betrifft vor allem die Frage, wie lange bereits beschaffte Bundesbestände vorrangig verwendet werden sollen, obwohl neuere Präparate auf dem Markt sind.

Für Arztpraxen entstehen dadurch unterschiedliche Bestell- und Abrechnungswege. Patienten wiederum können sich fragen, weshalb nicht überall automatisch der Impfstoff mit der jüngsten Variantenanpassung eingesetzt wird.

Die medizinische Bewertung ist dabei von der wirtschaftlichen Entscheidung zu trennen: Der weiter verfügbare Impfstoff LP.8.1 wird auch für die Saison 2026/2027 empfohlen und gilt nicht allein aufgrund seines früheren Entwicklungszeitpunkts als überholt.

Mit dem Auslaufen der zentralen Beschaffung durch den Bund soll die Versorgung künftig wieder nach den üblichen Regeln für Schutzimpfungen erfolgen.

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