Nach dem deutlichen Wahlsieg der AfD in Sachsen-Anhalt erreicht die politische Auseinandersetzung eine neue Stufe. Bundesjustizministerin Stefanie Hubig von der SPD und Unionsfraktionschef Thorsten Frei halten den Einsatz des sogenannten Bundeszwangs für denkbar, sollte eine künftige Landesregierung geltendes Recht missachten. Gemeint ist Artikel 37 des Grundgesetzes – eine Vorschrift, die in der Geschichte der Bundesrepublik noch nie angewandt wurde.
Die Debatte fällt in eine politisch angespannte Phase. Die AfD hatte die Landtagswahl in Sachsen-Anhalt mit 43,8 Prozent deutlich gewonnen und versucht nun, eine Regierung zu bilden. Der Landesverband wird vom Verfassungsschutz Sachsen-Anhalt als gesichert rechtsextremistisch eingestuft. Die Partei weist diese Bewertung zurück.
Noch steht allerdings nicht fest, ob die AfD tatsächlich eine Landesregierung anführen kann. Andere Parteien lehnen eine Koalition bislang ab. Auch mögliche Gespräche zwischen AfD und BSW bedeuten noch keine Regierungsmehrheit.
Artikel 37 erlaubt Eingreifen des Bundes
Der Bundeszwang ist in Artikel 37 des Grundgesetzes geregelt. Er kommt grundsätzlich infrage, wenn ein Bundesland seine Pflichten nach dem Grundgesetz oder einem anderen Bundesgesetz nicht erfüllt.
In einem solchen Fall könnte die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates Maßnahmen ergreifen, um das betreffende Land zur Einhaltung seiner Pflichten anzuhalten. Der Bund oder ein von ihm eingesetzter Beauftragter erhielte dabei ein Weisungsrecht gegenüber den Ländern und ihren Behörden.
Welche konkreten Maßnahmen damit verbunden sein könnten, führt das Grundgesetz nicht aus. Klar ist jedoch: Ein Bundeszwang dürfte nur auf eine nachweisbare Verletzung von Bundespflichten reagieren. Er wäre kein Instrument, um eine gewählte Landesregierung allein wegen ihrer politischen Ausrichtung abzusetzen.
Auch der Wahlsieg einer vom Verfassungsschutz beobachteten oder als extremistisch eingestuften Partei reicht dafür nicht aus. Entscheidend wäre ausschließlich das konkrete Handeln einer Regierung.
Frei bezeichnet Bundeszwang als letztes Mittel
Thorsten Frei bezeichnete den Bundeszwang als „Ultima Ratio“, also als äußerstes Mittel. Deutschland sei eine wehrhafte Demokratie und müsse die Instrumente des Grundgesetzes nutzen, falls eine Landesregierung die freiheitlich-demokratische Grundordnung oder geltendes Bundesrecht verletze.
Bundesjustizministerin Stefanie Hubig verwies auf mögliche rechtswidrige Weisungen an Landesbehörden. Als Beispiele nannte sie die Weigerung, Einbürgerungsanträge zu bearbeiten oder gleichgeschlechtliche Ehen zuzulassen.
Hubig erinnerte zugleich daran, dass Beamte an Recht und Gesetz gebunden sind. Erhielten sie nach ihrer Einschätzung rechtswidrige Weisungen, müssten sie ihre Bedenken innerhalb der Verwaltung deutlich machen.
Die Justizministerin betonte außerdem die Unabhängigkeit der Gerichte. Schwieriger könnte die Situation bei Staatsanwaltschaften sein, da diese organisatorisch zur Exekutive gehören und grundsätzlich dem Weisungsrecht der zuständigen Justizministerien unterliegen.
Kein Automatismus nach einem Wahlsieg
Die aktuelle Diskussion erweckt teilweise den Eindruck, der Bund könne vorsorglich gegen eine mögliche AfD-Regierung vorgehen. Dafür bietet Artikel 37 jedoch keine Grundlage.
Zunächst müsste eine Landesregierung im Amt sein und tatsächlich gegen eine konkrete Verpflichtung aus dem Grundgesetz oder einem Bundesgesetz verstoßen. Politische Forderungen, Wahlprogramme oder umstrittene Äußerungen reichen dafür nicht aus.
Anschließend müsste die Bundesregierung ein Eingreifen beschließen und die Zustimmung des Bundesrates erhalten. Betroffene Maßnahmen müssten außerdem verhältnismäßig sein und könnten rechtlich überprüft werden.
Der Bundeszwang ist deshalb deutlich von einem Parteiverbotsverfahren zu unterscheiden. Er richtet sich nicht gegen eine Partei, sondern gegen ein Bundesland, das seinen rechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt. Ebenso wenig würde seine Anwendung automatisch eine Landtagswahl aufheben oder die Landesregierung absetzen.
Scharfe politische Debatte ist absehbar
Dass Mitglieder der Bundesregierung und die Führung der Unionsfraktion den kaum bekannten Verfassungsartikel bereits vor der Bildung einer neuen Landesregierung öffentlich erwähnen, dürfte in Sachsen-Anhalt für heftige Diskussionen sorgen.
Anhänger der AfD könnten darin einen Versuch sehen, das Ergebnis der Landtagswahl nachträglich politisch einzuschränken. Befürworter der Debatte argumentieren dagegen, der Bund müsse sich rechtzeitig mit möglichen Angriffen auf rechtsstaatliche Strukturen beschäftigen.
Damit steht nicht nur die mögliche Regierungsbildung in Magdeburg im Mittelpunkt. Die Auseinandersetzung betrifft das grundsätzliche Verhältnis zwischen demokratischen Wahlergebnissen, der Eigenständigkeit der Bundesländer und der Pflicht des Bundes zum Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung.
Artikel 37 bleibt vorerst ein theoretisches Instrument. Seine Anwendung wäre erst möglich, wenn eine Landesregierung tatsächlich und nachweisbar Bundesrecht verletzt. Die politische Wirkung der Debatte ist dennoch erheblich: Noch bevor über eine neue Regierung in Magdeburg entschieden ist, wird bereits über das schärfste Aufsichtsmittel des Bundes gegenüber einem Land gesprochen.
Quelle: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 37; vorläufiges Ergebnis der Landtagswahl in Sachsen-Anhalt