Bundesverfassungsgericht bestätigt Grundrechtsverletzung durch sächsische Justiz

Sechs Millionen Euro Schaden: Dresdner Pflegeunternehmer erhebt schwere Vorwürfe gegen AOK PLUS und Insolvenzverwalter

Ein Dresdner Intensivpflegedienst mit zeitweise 156 Beschäftigten ist insolvent. Geschäftsführer Sebastian Stegmaier macht die AOK PLUS und eine verfassungswidrige Gerichtsentscheidung für den Zusammenbruch verantwortlich. Er spricht von Erpressung und wirtschaftlicher Enteignung und fordert mehr als sechs Millionen Euro Schadensersatz. Neue Unterlagen werfen Fragen zum Vorgehen des Insolvenzverwalters und zum Umgang mit offenen Vergütungsforderungen auf.

Von Frank Deutschländer 11 Min. Lesezeit

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Geschäftsführer Sebastian Stegmaier fordert mehr als sechs Millionen Euro Schadensersatz. Das Bundesverfassungsgericht stellte eine Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz durch das Sächsische Landessozialgericht fest.
Geschäftsführer Sebastian Stegmaier fordert mehr als sechs Millionen Euro Schadensersatz. Das Bundesverfassungsgericht stellte eine Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz durch das Sächsische Landessozialgericht fest. Foto: Sebastian Stegmaier

Dresden. Ein Pflegeunternehmen mit Millionenumsätzen stellt seinen Betrieb ein, wird insolvent und erhält erst Monate später vor dem Bundesverfassungsgericht Recht. Die Zentrum der Gesundheitsdienste Dresden GmbH, bekannt unter dem Namen ProSpiro Intensivpflege, beschäftigte 2023 nach Angaben ihres Geschäftsführers Sebastian Stegmaier 156 Menschen und erzielte einen Jahresumsatz von rund 9,36 Millionen Euro. Im folgenden Jahr lag der Umsatz bei etwa 8,95 Millionen Euro. Heute befindet sich die Gesellschaft im Insolvenzverfahren. Stegmaier fordert mehr als sechs Millionen Euro Schadensersatz und erhebt schwere Vorwürfe gegen die AOK PLUS, die sächsische Justiz und Insolvenzverwalter Professor Dr. Volker Römermann.

Stegmaier wirft Verantwortlichen der Krankenkasse Erpressung und Nötigung vor. Den Verlust seiner Verfügungsmacht über das Unternehmensvermögen sowie die aus seiner Sicht vollständige Entwertung seiner Gesellschaftsanteile bezeichnet er als wirtschaftliche Enteignung.

Eine wesentliche Grundlage seiner Kritik ist gerichtlich bestätigt: Das Sächsische Landessozialgericht verletzte durch die Verweigerung vorläufigen Rechtsschutzes das Grundrecht der betroffenen Gesellschaft auf effektiven Rechtsschutz. Das entschied das Bundesverfassungsgericht am 22. Juni 2026.

Über eine strafrechtliche Verantwortung der von Stegmaier beschuldigten Personen oder über die geltend gemachten Schadensersatzansprüche wurde damit nicht entschieden.

Wie der Vergütungsstreit die Existenz des Unternehmens gefährdete

Ausgangspunkt war die Neuordnung der außerklinischen Intensivpflege. Die bisherigen Vergütungsvereinbarungen mussten durch Verträge nach Paragraf 132l des Fünften Sozialgesetzbuches ersetzt werden.

Die Dresdner Gesellschaft versorgte schwer erkrankte Menschen, die außerhalb eines Krankenhauses auf intensive pflegerische Betreuung angewiesen waren. Für diese Leistungen benötigte sie verlässliche Verträge mit den gesetzlichen Krankenkassen.

Eine Übergangsvereinbarung galt zunächst vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2025. Anschließend wurde sie bis zum 30. September 2025 verlängert. Der vereinbarte Stundensatz betrug 54,30 Euro.

Über eine Anschlussregelung kam es zum Streit.

Stegmaier berichtet, die AOK PLUS habe die Fortführung einer wirtschaftlich tragfähigen Vergütung von der Unterzeichnung eines Vertrags abhängig gemacht, dessen Bedingungen für sein Unternehmen nicht akzeptabel gewesen seien.

Er beruft sich auf ein Schreiben vom 10. September 2025, dessen Inhalt in anwaltlichen Schriftsätzen wiedergegeben wurde.

Am 2. Oktober 2025 wurde nach den von Stegmaier vorgelegten Angaben eine bis Ende Oktober befristete Vergütung von 57 Euro pro Stunde angeboten. Die Vereinbarung habe jedoch unter dem Vorbehalt weiterer Kassenzustimmungen gestanden und sei nicht von allen notwendigen Beteiligten unterschrieben worden.

Stegmaier bestreitet deshalb, dass eine verbindliche Anschlussvereinbarung zustande kam.

Die gesetzlichen Vorschriften sehen für die außerklinische Intensivpflege einen faktischen Zwang zum Vertragsschluss und bei ausbleibender Einigung ein Schiedsverfahren vor.

Für Stegmaier steht fest, dass seine Gesellschaft ohne gesicherte Vergütung nicht fortgeführt werden konnte.

Am 5. Oktober 2025 stellte der Pflegedienst seinen operativen Betrieb ein. Am 27. November folgte der Insolvenzantrag.

Was geschah mit den schwer erkrankten Patienten?

Die Betriebseinstellung hatte unmittelbare Folgen für die Versorgung der Patienten.

Nach Stegmaiers Darstellung waren elf Versicherte betroffen. Für sie mussten kurzfristig andere Versorgungslösungen gefunden werden.

Stegmaier berichtet, er habe die Dresdner Polizei eingeschaltet und um Unterstützung bei der Sicherstellung der weiteren Versorgung gebeten.

In einem Schriftsatz vom 2. November 2025 schilderte die Gesellschaft den Einsatz in der Nacht vom 5. auf den 6. Oktober.

Danach soll die Polizei gegen 1 Uhr erklärt haben, dass die Versorgung sämtlicher betroffener Patienten gesichert sei. Später habe eine Pflegefachkraft jedoch berichtet, von der Polizei zur Fortsetzung ihrer Tätigkeit aufgefordert worden zu sein. Dabei sollen auch strafrechtliche Konsequenzen angedroht worden sein.

Für einen Patienten sei erst gegen 4 Uhr morgens ein Rettungswagen eingetroffen.

Stegmaier erhebt deshalb erhebliche Vorwürfe gegen die Einsatzführung. Er verlangt Aufklärung darüber, ob die Anschlussversorgung rechtzeitig organisiert wurde und welche Einsatzunterlagen bei Polizei, Rettungsdienst und Leitstelle existieren.

Die Schilderung ist durch den damaligen Schriftsatz als zeitnah erhobener Vorwurf dokumentiert. Ob sich die Ereignisse tatsächlich so zugetragen haben, muss anhand der Einsatzprotokolle und Aussagen der Beteiligten überprüft werden.

Nach Stegmaiers Angaben bestätigte die AOK PLUS, dass elf Versicherte betroffen waren und einige von ihnen zunächst in Krankenhäusern versorgt werden mussten.

Strafanzeige gegen Verantwortliche der AOK PLUS

Am 30. Oktober 2026 verfasste Stegmaier eine 33-seitige Strafanzeige wegen des Verdachts der Nötigung und Erpressung.

Sie richtet sich gegen den früheren AOK-Vorstandsvorsitzenden Rainer Striebel sowie Michael Tebarts, Markus Kersten und Claudia Schöne.

Der Unternehmer wirft ihnen vor, die wirtschaftliche Abhängigkeit seines Pflegedienstes zur Durchsetzung umstrittener Vertragsbedingungen genutzt zu haben.

Besonders kritisch bewertet er eine Äußerung, die Michael Tebarts am 5. August 2025 gemacht haben soll. Danach müsse verhindert werden, dass ein einzelner Leistungserbringer das regionale Preisgefüge zerstöre.

Stegmaier sieht darin einen Hinweis, dass bei den Verhandlungen nicht ausschließlich die konkrete Versorgung und die Kosten seines Unternehmens maßgeblich gewesen seien.

Die vorgelegte Strafanzeige dokumentiert die Beschuldigung. Sie beweist jedoch nicht, dass die angezeigten Straftaten tatsächlich begangen wurden. Ob die Staatsanwaltschaft Ermittlungen aufgenommen hat, ist bislang nicht bestätigt.

Bundesverfassungsgericht hebt Entscheidung des Landessozialgerichts auf

Während der Vergütungsstreit andauerte, suchte das Unternehmen gerichtlichen Schutz.

Es beantragte eine vorläufige Regelung, die bis zur Entscheidung im Schiedsverfahren eine tragfähige Vergütung ermöglichen sollte.

Das Sozialgericht Dresden lehnte den Antrag am 8. September 2025 ab. Am 3. November 2025 entschied auch das Sächsische Landessozialgericht gegen den Pflegedienst.

Die Gerichte verwiesen auf das vorrangige Schiedsverfahren und sahen keine Grundlage für eine vorläufige gerichtliche Regelung.

Das Bundesverfassungsgericht erklärte diese Vorgehensweise am 22. Juni 2026 für verfassungswidrig.

Die 3. Kammer des Ersten Senats stellte fest, dass die Entscheidung des Landessozialgerichts vom 3. November 2025 das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz nach Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes verletzte.

Die Karlsruher Richter hoben den Beschluss auf und verwiesen die Sache zur erneuten Entscheidung zurück.

In ihrer Begründung betonten sie, dass ein gesetzlich vorgesehenes Schiedsverfahren den vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nicht grundsätzlich ausschließen dürfe.

Insbesondere bei drohenden existenziellen Nachteilen müssten die Gerichte prüfen, ob eine vorläufige Regelung notwendig sei.

Damit ist die Grundrechtsverletzung durch das Landessozialgericht festgestellt.

Die Entscheidung bestimmt allerdings weder die Höhe einer angemessenen Vergütung noch die rechtliche Verantwortlichkeit der AOK PLUS für die spätere Insolvenz.

Stegmaier macht geltend, dass die verweigerte Anschlussvergütung und die rechtswidrige Versagung des Eilrechtsschutzes den Zusammenbruch seines Unternehmens verursacht hätten.

Als das Bundesverfassungsgericht am 22. Juni 2026 entschied, war das Insolvenzverfahren bereits seit dem 9. Januar eröffnet.

Insolvenzverwalter verspricht Sanierung und erhält die Verfügungsmacht

Die nächsten Vorwürfe richten sich gegen Insolvenzverwalter Professor Dr. Volker Römermann.

Das Amtsgericht Dresden bestellte ihn zunächst zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Am 18. Dezember 2025 wurde eine starke vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet.

Damit verlor die Gesellschaft die Befugnis, eigenständig über ihr zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen zu verfügen.

Stegmaier blieb nach seiner Darstellung Geschäftsführer und Alleingesellschafter. Die tatsächliche Kontrolle über die wirtschaftlich wesentlichen Vermögenswerte und später die Prozessführung hinsichtlich der Insolvenzmasse lag jedoch beim Verwalter.

Diesen Vorgang bezeichnet Stegmaier als wirtschaftliche Enteignung.

Besonders kritisch sieht er die Ereignisse vom 18. Dezember 2025.

An diesem Tag schrieb Römermann ihm eine E-Mail, in der er das gemeinsame Sanierungsziel betonte und eine Abberufung Stegmaiers ausdrücklich verneinte.

„Für eine Abberufung gibt es überhaupt keine Anzeichen. Bitte nicht halluzinieren“, heißt es in der Nachricht.

Römermann bekräftigte außerdem: „Wir haben gemeinsam das Ziel einer Sanierung des Unternehmens mit Ihrem tollen Team und Ihnen definiert.“

Gleichzeitig beantragte der Insolvenzverwalter beim Amtsgericht die Übertragung der umfassenden Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis.

Zur Begründung verwies er unter anderem darauf, dass die notwendige Abstimmung mit Stegmaier erheblich erschwert sei, weil dieser sich im Ausland aufhalte.

Stegmaier widerspricht dieser Darstellung. Er habe sich zwar in Straßburg befunden, sei aber erreichbar gewesen. Mit Römermann habe er am fraglichen Morgen mehrfach gesprochen.

Daraus ergibt sich eine konkrete Frage: Warum verwies der Insolvenzverwalter gegenüber dem Gericht auf erhebliche Abstimmungsschwierigkeiten, während er gegenüber Stegmaier die gemeinsame Sanierung bekräftigte?

Die vorgelegten Unterlagen werfen zudem Fragen zur zeitlichen Abfolge auf. Eine weitergeleitete E-Mail weist 08.49 Uhr als Versandzeit aus, während die gerichtliche Anordnung auf 09.45 Uhr datiert ist. In einer früheren Fassung wird die E-Mail-Zeit ausdrücklich als westeuropäische Zeit bezeichnet. Ohne die Original-Kopfzeilen und eine gesicherte Zeitzonenzuordnung lässt sich deshalb nicht feststellen, welche der beiden Handlungen tatsächlich zuerst erfolgte.

Die Bestellung eines starken Insolvenzverwalters bedeutet rechtlich keine automatische Abberufung des Geschäftsführers. Sie entzieht der Gesellschaft jedoch weitreichende Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse.

Ob Römermann dem Gericht wesentliche Informationen vorenthielt oder seine Pflichten verletzte, ist nicht festgestellt.

Mehr als eine Million Euro gefordert – Vergleich über 200.000 Euro behauptet

Ein weiterer Streitpunkt ist der Umgang mit Nachvergütungsforderungen der Zentrum der Gesundheitsdienste Dresden GmbH.

Stegmaier beziffert diese für den Zeitraum Januar bis September 2025 auf insgesamt 1.052.000 Euro.

Die Forderungen gehören grundsätzlich zum Vermögen der Gesellschaft und sind im Insolvenzverfahren von Bedeutung.

Nach Stegmaiers Angaben soll es zwischen dem Insolvenzverwalter und der AOK PLUS zu einer außergerichtlichen Verständigung über lediglich rund 200.000 Euro gekommen sein.

Ob eine solche Vereinbarung tatsächlich abgeschlossen wurde, welche Forderungen sie betraf und ob Zahlungen erfolgten, ist bislang nicht anhand eines Vergleichsvertrags bestätigt.

Sollten mit einer Zahlung von 200.000 Euro sämtliche Nachvergütungsforderungen von 1.052.000 Euro endgültig erledigt worden sein, betrüge die rechnerische Differenz 852.000 Euro.

Stegmaier bezeichnet eine solche mögliche Vereinbarung als Hinterzimmer-Deal. Er wirft dem Insolvenzverwalter vor, wirtschaftlich bedeutsame Forderungen möglicherweise weit unter ihrem Wert aufgegeben zu haben.

Für diese Schlussfolgerung fehlen bislang die vollständigen Vertrags- und Verfahrensunterlagen.

Offen ist insbesondere, ob der behauptete Vergleich überhaupt dieselben Forderungen und dieselben Krankenkassen erfasste, auf die sich die Nachberechnung bezieht.

Hinzu kommen unterschiedliche Angaben über den Stand des Schiedsverfahrens.

Stegmaier berichtet, die Schiedsperson Christine Hellkötter-Backes habe ihm erklärt, das Verfahren sei bereits im Mai oder Juni 2026 durch eine Verständigung außerhalb des Schiedsverfahrens erledigt worden.

Demgegenüber soll Römermann in einem Zwischenbericht an das Insolvenzgericht vom 19. Oktober 2026 das Verfahren weiterhin als anhängig bezeichnet haben.

Ob diese Darstellungen tatsächlich im Widerspruch stehen, muss anhand der Originalunterlagen geklärt werden.

Eine weitere Prozesshandlung ist dagegen im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts dokumentiert: Am 27. Mai 2026 wurden Teile der Verfassungsbeschwerde zurückgenommen. Sie betrafen insbesondere den unterbliebenen Vertragsschluss und die Untersagung weiterer Leistungserbringung.

Der verbliebene Teil der Beschwerde hatte später Erfolg.

Stegmaier stellt die Frage, weshalb diese Beschwerdepunkte aufgegeben wurden und welche wirtschaftlichen Folgen dies für die Gesellschaft hatte.

Er verlangt die Offenlegung der behaupteten Vergleichsvereinbarung, der Zahlungsflüsse, der aufgegebenen Ansprüche und der Gründe für die vorgenommenen Prozesshandlungen.

Am 26. Oktober 2026 wandte er sich an das Insolvenzgericht Dresden. Nach seiner Darstellung beantragte er unter anderem die Prüfung einer unabhängigen Sonderinsolvenzverwaltung und Sicherungsmaßnahmen gegen weitere möglicherweise nachteilige Prozesshandlungen.

Das Gericht räumte Römermann nach Stegmaiers Angaben eine Stellungnahmefrist bis zum 6. November ein. Eine vorläufige Untersagung weiterer Prozesshandlungen war am 5. November demnach noch nicht erfolgt.

Stegmaier beziffert seinen Beteiligungsschaden auf sechs Millionen Euro

Stegmaier fordert von den aus seiner Sicht verantwortlichen Beteiligten insgesamt mehr als sechs Millionen Euro Schadensersatz.

Er begründet seine Forderung vor allem mit dem geltend gemachten Verlust des Wertes seiner Gesellschaftsanteile.

Als Beleg verweist er auf eine schriftliche Interessenbekundung der CCC Care Concepts Company GmbH vom 28. März 2024. Darin wurde für das Unternehmen ein Gesamtunternehmenswert von sechs Millionen Euro genannt.

Das Schreiben betraf den möglichen Erwerb sämtlicher Geschäftsanteile. Es war jedoch unverbindlich. Der tatsächlich zu zahlende Anteilskaufpreis sollte unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Gesellschaft ermittelt werden.

Der genannte Unternehmenswert ist deshalb nicht automatisch mit dem damaligen Wert von Stegmaiers Beteiligung oder einem verbindlich vereinbarten Verkaufspreis gleichzusetzen.

Stegmaier sieht in der Interessenbekundung dennoch einen Beleg dafür, welchen wirtschaftlichen Wert das von ihm aufgebaute Unternehmen vor der Krise besessen habe.

Seine Forderungen richten sich gegen die AOK PLUS, mehrere namentlich genannte Verantwortliche, den Freistaat Sachsen und Insolvenzverwalter Römermann.

Ob und in welchem Umfang die jeweiligen Beteiligten für einen Schaden haften, ist rechtlich gesondert zu beurteilen.

Dabei muss auch zwischen einem Schaden der Gesellschaft und einem unmittelbar bei Stegmaier persönlich eingetretenen Schaden unterschieden werden.

Neben seinen Anträgen im Insolvenzverfahren verfolgt Stegmaier nach eigenen Angaben eine persönliche Verfassungsbeschwerde unter dem Aktenzeichen 1 BvR 2585/26.

Auch weitere Entscheidungen beschäftigen Stegmaier

Im Zusammenhang mit der gerichtlichen und medialen Aufarbeitung verweist Stegmaier auf zusätzliche Vorgänge.

Nach seiner Darstellung beanstandete die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte im September 2026 die unzureichende Anonymisierung gerichtlicher Entscheidungen.

Außerdem soll das Verwaltungsgericht Dresden am 20. Oktober 2026 eine weitere Veröffentlichung personenbezogener Angaben ohne ausreichenden Schutz vor einer Identifizierung untersagt haben.

Stegmaier berichtet darüber hinaus von einer Unterlassungserklärung der Axel Springer Deutschland GmbH und einer nichtöffentlichen Rüge des Deutschen Presserats wegen früherer Berichterstattung über seine Person.

Diese Vorgänge betreffen eigenständige datenschutz- und presserechtliche Fragen. Sie belegen keine strafrechtliche Verantwortlichkeit der AOK PLUS oder des Insolvenzverwalters.

Die entsprechenden Entscheidungen und Erklärungen müssen für eine abschließende Veröffentlichung im Original geprüft werden.

Die Frage nach der Verantwortung der sächsischen Justiz

Der Fall berührt eine grundsätzliche Frage: Was geschieht, wenn ein Unternehmen erst dann erfolgreich eine Grundrechtsverletzung feststellen lassen kann, nachdem seine wirtschaftliche Existenz bereits zerstört ist?

Im Fall der Dresdner Pflegegesellschaft ist die rechtswidrige Verweigerung effektiven Eilrechtsschutzes durch das Sächsische Landessozialgericht festgestellt.

Nicht entschieden ist dagegen, wer die wirtschaftlichen Schäden verursacht hat und welche Ersatzansprüche daraus entstehen.

Stegmaier sieht darin ein erhebliches Versagen staatlicher Institutionen. Er wirft der Justiz vor, seinem Unternehmen zunächst wirksamen Schutz verweigert und anschließend die Folgen des Zusammenbruchs nicht ausreichend aufgearbeitet zu haben.

Auch der Umgang mit den Forderungen gegen die Krankenkassen und den Entscheidungen der Insolvenzverwaltung bedarf weiterer Klärung.

Die AOK PLUS und die namentlich beschuldigten Personen müssen Gelegenheit erhalten, ihre Sicht der Vergütungsverhandlungen und der erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe darzulegen. Von Insolvenzverwalter Römermann sind insbesondere Antworten auf die Fragen zum 18. Dezember 2025, zum Schiedsverfahren und zu möglichen Vergleichsvereinbarungen erforderlich.

Der Ausgangspunkt des Falls ist jedoch keine bloße Anschuldigung: Ein höchstes deutsches Gericht hat festgestellt, dass einem existenzgefährdeten Unternehmen verfassungswidrig wirksamer Eilrechtsschutz verweigert wurde.

Die Frage, welche Konsequenzen diese Entscheidung für den entstandenen wirtschaftlichen Schaden hat, ist weiterhin offen.

Quelle: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22. Juni 2026, Az. 1 BvR 2696/25; Amtsgericht Dresden, Insolvenzverfahren 533 IN 2028/25; Unterlagen und Stellungnahmen von Sebastian Stegmaier.

Themen: InsolvenzPflegediensteAOK PlusBundesverfassungsgerichtSchadensersatzSebastian StegmaierProSpiro IntensivpflegeZGD DresdenVolker Römermann

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