Die Gewerkschaft der Polizei bereitet ihre Mitglieder öffentlich auf den möglichen Einzug der AfD in ein Innenministerium vor. In einem im Juli veröffentlichten Beitrag spricht die GdP von einer möglichen „AfD-Machtergreifung“, erinnert Beamte an ihre Remonstrationspflicht und diskutiert sogar den Verfassungsfall eines „inneren Notstandes“. Rechtlich entscheidend bleibt jedoch ein Punkt, der in der zugespitzten politischen Debatte leicht verloren geht: Ein Polizeibeamter darf eine Weisung nicht deshalb verweigern, weil sie von einem AfD-geführten Ministerium stammt. Maßstab ist allein die Rechtmäßigkeit der konkreten Anordnung.
GdP spricht offen über AfD-Innenministerium
Der GdP-Beitrag vom 14. Juli trägt den Titel „Richtig Nein sagen“ und beschäftigt sich ausdrücklich mit der Frage, was geschehen könnte, wenn die AfD ein Innenministerium übernimmt.
Die Gewerkschaft bezeichnet die Remonstrationspflicht für diesen Fall als erstes Mittel der Wahl. Außerdem kündigt sie ihren Mitgliedern Rechtsschutz an, wenn diese bei mutmaßlich rechtswidrigen Weisungen eines möglichen antidemokratischen Ministers remonstrieren.
Die Wortwahl geht weit über eine nüchterne beamtenrechtliche Information hinaus. Die GdP verwendet ausdrücklich den Begriff „AfD-Machtergreifung“ und zieht historische Parallelen zur Rolle der Polizei während der nationalsozialistischen Diktatur. Später diskutiert der Beitrag sogar Szenarien, in denen eine Landesregierung die verfassungsmäßige Ordnung untergräbt und der Bund nach Artikel 91 des Grundgesetzes eingreifen könnte.
Das ist eine politische Zuspitzung. Ein Wahlsieg einer Partei oder die Übernahme eines Ministeriums löst für sich genommen weder das Remonstrationsverfahren noch Artikel 91 Grundgesetz aus.
Das Gesetz kennt keine Befehlsverweigerung nach Parteibuch
Für Landesbeamte gilt § 36 des Beamtenstatusgesetzes. Dort ist geregelt, dass Beamte für die Rechtmäßigkeit ihres dienstlichen Handelns persönliche Verantwortung tragen.
Haben sie rechtliche Bedenken gegen eine Weisung, müssen sie diese auf dem Dienstweg vortragen. Hält der Vorgesetzte an der Anordnung fest, muss grundsätzlich der nächsthöhere Vorgesetzte eingeschaltet werden. Wird die Weisung danach bestätigt, ist sie grundsätzlich auszuführen.
Eine endgültige Verweigerung ist insbesondere dann geboten, wenn die angeordnete Handlung die Menschenwürde verletzt oder erkennbar eine Straftat beziehungsweise Ordnungswidrigkeit darstellen würde.
Damit ist die Rechtslage wesentlich enger als der Begriff „Befehlsverweigerung“ vermuten lässt.
Ein Polizist kann nicht sagen: Der Innenminister gehört der AfD an, deshalb führe ich seine Anordnung nicht aus. Ebenso wenig dürfte ein Beamter eine rechtmäßige Weisung eines CDU-, SPD-, Grünen- oder Linken-Ministers aus politischen Gründen ignorieren.
Das Berufsbeamtentum ist gerade darauf angelegt, staatliches Handeln nicht vom persönlichen Parteigeschmack des jeweiligen Beamten abhängig zu machen.
Gewerkschaft vermischt Rechtsfrage und politische Bewertung
Genau hier liegt der kritische Punkt an der Argumentation der GdP.
Dass Beamte rechtswidrige Weisungen beanstanden müssen, ist weder neu noch speziell gegen die AfD gerichtet. Die Remonstrationspflicht gilt heute, sie galt unter bisherigen Landesregierungen und sie würde auch unter einer möglichen AfD-Regierung gelten.
Die Gewerkschaft verbindet diese allgemeine beamtenrechtliche Pflicht jedoch ausdrücklich mit einem bestimmten parteipolitischen Szenario.
Sie schreibt, Polizisten könnten aufgrund ihres Eides keine verfassungsfeindliche Partei unterstützen, und fordert „strengste Distanz“ zur AfD. Im selben Text geht sie anschließend von der möglichen Übernahme eines Innenministeriums zu Überlegungen über einen inneren Notstand über.
Das ist mehr als eine Erklärung des Beamtenrechts. Es ist eine politische Positionierung einer Polizeigewerkschaft vor einer Landtagswahl.
Artikel 91 ist kein Instrument gegen eine missliebige Regierung
Besonders weit reicht die Debatte beim Verweis auf Artikel 91 des Grundgesetzes.
Der Artikel erlaubt unter außergewöhnlichen Voraussetzungen ein Eingreifen des Bundes, wenn eine drohende Gefahr für den Bestand oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung eines Landes besteht und das betroffene Land selbst nicht bereit oder in der Lage ist, diese Gefahr zu bekämpfen. Dann könnte die Bundesregierung unter anderem Polizeikräfte ihren Weisungen unterstellen.
Das Grundgesetz knüpft diesen Mechanismus jedoch an eine konkrete drohende Gefahr für die verfassungsmäßige Ordnung.
Eine Wahlentscheidung der Bürger oder die Bildung einer Regierung reicht dafür nicht aus.
Die GdP entwickelt in ihrem Beitrag deshalb ein hypothetisches Szenario: Eine Landesregierung könnte sich weigern, geltendes Bundesrecht umzusetzen oder die verfassungsmäßige Ordnung untergraben. Erst in einem solchen Fall stellt die Gewerkschaft einen Zusammenhang mit Artikel 91 her.
Diese Unterscheidung ist zentral. Aus „AfD gewinnt die Wahl“ folgt juristisch nicht „innerer Notstand“.
Polizeigewerkschaften warnen schon seit Monaten
Die Diskussion kommt nicht überraschend.
Bereits im Mai hatten mehrere Polizeigewerkschaften vor den möglichen Folgen einer AfD-Regierung in Sachsen-Anhalt gewarnt. GdP-Bundesvorsitzender Jochen Kopelke äußerte insbesondere Sorge um das Remonstrationsrecht von Beamten und brachte sogar Einschränkungen beim Zugang möglicher AfD-Regierungsmitglieder zu Verschlusssachen ins Gespräch.
Der Hintergrund ist die politische Lage vor der Landtagswahl am 6. September. Die AfD lag in einer im Mai veröffentlichten Infratest-dimap-Umfrage bei 41 Prozent und damit deutlich vor der CDU mit 26 Prozent.
Gerade deshalb verdient die Debatte besondere Genauigkeit: Gewerkschaftliche Warnungen, verfassungsrechtliche Möglichkeiten und tatsächlich geltendes Beamtenrecht dürfen nicht miteinander vermischt werden.
Loyalität gilt dem Gesetz – nicht einer Partei
Der demokratische Rechtsstaat verlangt von Beamten zwei Dinge gleichzeitig.
Sie dürfen rechtswidrige Befehle nicht kritiklos ausführen. Aber sie dürfen ebenso wenig rechtmäßige staatliche Entscheidungen aufgrund eigener politischer Überzeugungen boykottieren.
§ 35 Beamtenstatusgesetz verpflichtet Beamte grundsätzlich dazu, dienstliche Anordnungen ihrer Vorgesetzten auszuführen. § 36 schafft anschließend das Verfahren für rechtliche Bedenken.
Diese Balance ist entscheidend.
Sollte die AfD in Sachsen-Anhalt nach einer Wahl rechtmäßig eine Regierung bilden, wäre diese Regierung zunächst demokratisch legitimiert und besäße innerhalb von Verfassung und Gesetzen dieselben staatlichen Befugnisse wie ihre Vorgänger.
Überschritte ein Minister diese Grenzen, müssten Beamte handeln und gegebenenfalls remonstrieren.
Doch die politische Zugehörigkeit des Ministers allein ist dafür kein Rechtsgrund.
Genau deshalb ist die derzeitige Rhetorik der Polizeigewerkschaft kritisch zu betrachten: Die Erinnerung an die Remonstrationspflicht ist rechtlich richtig. Die sprachliche Verbindung von möglicher AfD-Regierung, „Machtergreifung“, NS-Geschichte und innerem Notstand erzeugt dagegen den Eindruck, als beginne der verfassungsrechtliche Ausnahmezustand bereits mit dem Wahlergebnis.
Das gibt die Rechtslage nicht her.
Quelle:
Gewerkschaft der Polizei, Beitrag „Remonstrationspflicht: Richtig Nein sagen“ vom 14. Juli 2026; Beamtenstatusgesetz §§ 35 und 36; Grundgesetz Artikel 91; Berichterstattung über Äußerungen der Polizeigewerkschaften zur Landtagswahl in Sachsen-Anhalt.