Juristinnen und Juristen der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, der Ludwig-Maximilians-Universität München und der Universität Augsburg haben einen neuen Gesetzentwurf zur Sterbehilfe vorgelegt. Ziel ist ein einheitlicherer rechtlicher Rahmen für selbstbestimmtes Sterben, Suizidprävention und die Arbeit medizinischen Personals. Der Entwurf knüpft an eine erste Fassung aus dem Jahr 2021 an und berücksichtigt neue Gerichtsentscheidungen sowie gesellschaftliche Entwicklungen.

Rechtslage bleibt nach Bundestagsabstimmung offen

Wie die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg mitteilt, besteht trotz der grundsätzlichen Zulässigkeit der Beihilfe zum Suizid weiterhin Unsicherheit über die konkrete gesetzliche Ausgestaltung.

Das Bundesverfassungsgericht hatte 2020 den damaligen Paragrafen 217 des Strafgesetzbuches für verfassungswidrig erklärt. Dieser hatte seit 2015 die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung unter Strafe gestellt.

Im Jahr 2023 scheiterten anschließend zwei Gesetzentwürfe zur Neuregelung der Suizidhilfe im Bundestag. Nach Einschätzung des Hallenser Medizinrechtlers Prof. Dr. Henning Rosenau ist deshalb weiterhin offen, wie das Recht auf selbstbestimmtes Sterben künftig gesetzlich geregelt werden soll.

Entwurf geht über Suizidassistenz hinaus

Die neue Fassung versteht sich ausdrücklich nicht nur als Ersatzregelung für den aufgehobenen Paragrafen 217.

Nach Darstellung der beteiligten Rechtswissenschaftler soll stattdessen eine umfassende und in sich stimmige Regelung zur Selbstbestimmung am Lebensende entstehen. Zugleich müsse ausreichend Raum für das vom Bundesverfassungsgericht anerkannte Recht auf selbstbestimmtes Sterben bleiben.

Die Autoren sehen ihren Vorschlag auch als Instrument der Suizidprävention und betonen, dass beide Aspekte miteinander verbunden werden müssten.

Neue Fragen zu Pflegeheimen und Gefängnissen

Seit der ersten Fassung von 2021 sind nach Angaben der Universität weitere rechtliche Fragestellungen hinzugekommen.

Dazu gehört etwa die Frage, ob kirchliche Träger von Krankenhäusern und Pflegeheimen assistierten Suizid in ihren Einrichtungen ablehnen dürfen. Ebenfalls behandelt wird, ob Strafgefangene Suizidhilfe in Anspruch nehmen können.

Weitere Punkte betreffen den Behandlungsabbruch bei Minderjährigen sowie neue technische Möglichkeiten im Zusammenhang mit Sterbehilfe.

Aktive Sterbehilfe bleibt in Deutschland verboten

Der neue Entwurf berücksichtigt auch internationale Entwicklungen.

Mehrere Staaten haben inzwischen Formen aktiver Sterbehilfe zugelassen. In Deutschland ist aktive Sterbehilfe weiterhin verboten. Der rechtsvergleichende Teil des Entwurfs wurde deshalb gegenüber der ersten Auflage aktualisiert.

Entwurf könnte direkt politisch diskutiert werden

Rosenau zufolge richtet sich der Vorschlag ausdrücklich an die Bundespolitik.

Der Entwurf sei so aufgebaut, dass er als konkrete Grundlage für eine parlamentarische Diskussion dienen könne. Zugleich solle er Ärzten, Pflegekräften und anderen Beteiligten klarer vermitteln, welche Handlungen erlaubt sind und wo strafrechtliche Grenzen liegen.

Die zweite Auflage des „Augsburg-Münchner-Halleschen Entwurfs“ ist 2026 im Verlag Mohr Siebeck erschienen.

Quelle:

Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, Pressemitteilung Nr. 075/2026 vom 11. August 2026.