Die Allgemeinverfügung des Landkreises Görlitz gilt seit dem 21. Juli 2022 und wurde nicht befristet. Das bedeutet: Die Wasserentnahme ist nicht überall und dauerhaft pauschal verboten. Entscheidend ist der Wasserstand am Bezugspegel, der der jeweiligen Stadt oder Gemeinde zugeordnet ist.

Sinkt dieser Pegel unter den in der Verfügung festgelegten Grenzwert, darf Wasser nicht mehr mit elektrischen, motorbetriebenen oder anderen Pumpvorrichtungen entnommen werden. Das Landratsamt weist darauf hin, dass die Regelung auch in den Sommermonaten 2026 weiterhin gilt.

Betroffen sind oberirdische Gewässer. Dazu zählen unter anderem Bäche, Flüsse, Gräben und Teiche, soweit sie unter die Regelungen der Allgemeinverfügung fallen.

Private Haushalte, Landwirtschaft und Gewerbe betroffen

Das Pumpverbot gilt nicht nur für Gartenbesitzer. Es betrifft ebenso landwirtschaftliche und gewerbliche Entnahmen. Wasser darf an den betroffenen Gewässern beispielsweise nicht mehr zur Bewässerung von Gärten, Feldern oder Betriebsflächen abgepumpt werden.

Auch Inhaber wasserrechtlicher Erlaubnisse müssen die festgelegten Mindestwasserstände und die Bedingungen ihrer Genehmigungen beachten. Die Untere Wasserbehörde begründet die Einschränkung mit dem Schutz der Wasserressourcen und der ökologischen Funktion der Gewässer.

Gerade kleinere Bäche und Zuflüsse reagieren schnell auf längere Trockenperioden. Nach Angaben des Landkreises können in besonders kritischen Situationen sogar Quellbereiche oder einzelne Gewässerabschnitte austrocknen.

Schöpfen mit der Hand bleibt erlaubt

Nicht jede Form der Wasserentnahme ist untersagt. Der sogenannte Gemeingebrauch bleibt grundsätzlich möglich. Wasser darf weiterhin mit Handgefäßen geschöpft werden, sofern keine weiteren örtlichen Verbote bestehen.

Erlaubt wären damit beispielsweise eine Gießkanne oder ein Eimer. Nicht zulässig ist dagegen der Einsatz einer Pumpe, sobald der maßgebliche Grenzwasserstand unterschritten wurde.

Das Landratsamt empfiehlt Eigentümern und Anliegern, den aktuellen Pegelstand vor jeder geplanten Entnahme zu prüfen. Die Wasserstände der Bezugspegel werden über das Landeshochwasserzentrum Sachsen veröffentlicht.

Folgen für den Raum Zittau

Für Zittau und die umliegenden Gemeinden ist die Regelung besonders in längeren Trockenphasen von Bedeutung. Private Gärten, landwirtschaftliche Flächen und kleinere Gewerbebetriebe sind teilweise auf zusätzliche Bewässerung angewiesen.

Das Verbot kann deshalb zu praktischen Einschränkungen führen. Gartenbesitzer müssen auf gesammeltes Regenwasser oder Leitungswasser ausweichen. Für landwirtschaftliche Betriebe können geringere Bewässerungsmöglichkeiten zusätzliche Ernte- und Kostenrisiken bedeuten.

Gleichzeitig soll verhindert werden, dass Wasserentnahmen die Lage in den Gewässern weiter verschärfen. Ein ausreichender Mindestabfluss ist notwendig, um Fische, Kleintiere und Pflanzen zu schützen und die Wasserqualität zu erhalten.

Verstöße können verfolgt werden

Die Allgemeinverfügung ist sofort vollziehbar. Das bedeutet, dass das Verbot eingehalten werden muss, sobald der Grenzwasserstand unterschritten ist. Ein Widerspruch gegen die Regelung setzt die Vollziehung nicht automatisch aus.

Wer trotz eines geltenden Verbots Wasser mit einer Pumpe entnimmt, muss mit einem Einschreiten der Unteren Wasserbehörde rechnen. Der Landkreis nennt in seiner aktuellen Information keine pauschale Höhe möglicher Bußgelder. Entscheidend sind der konkrete Verstoß und die wasserrechtlichen Vorschriften.

Wie Bürger den aktuellen Stand prüfen

Für jede Gemeinde ist ein bestimmter Bezugspegel festgelegt. Dessen aktueller Wasserstand kann beim Landeshochwasserzentrum Sachsen abgerufen werden. Zusätzlich veröffentlicht der Landkreis Görlitz Hinweise, wenn niedrige Pegelstände das Verbot in weiteren Bereichen auslösen.

Bürger sollten deshalb nicht allein nach dem sichtbaren Zustand eines Baches entscheiden. Auch wenn noch Wasser fließt, kann der behördlich festgelegte Grenzwert bereits unterschritten sein.

Die Einschränkung der Wasserentnahme im Landkreis Görlitz bleibt auch 2026 relevant. Im Raum Zittau dürfen Pumpen nicht eingesetzt werden, sobald der vorgeschriebene Grenzwasserstand am zuständigen Bezugspegel unterschritten ist.

Die Regelung belastet vor allem Gartenbesitzer, Landwirtschaft und Gewerbe, dient aber dem Schutz der ohnehin knappen Wasserressourcen. Das Schöpfen mit Handgefäßen bleibt grundsätzlich erlaubt.

Quellen

– Landkreis Görlitz: „Erinnerung an Gültigkeit der Allgemeinverfügung des Pumpverbotes des Landkreises Görlitz“, veröffentlicht 2026.
– Landkreis Görlitz, Untere Wasserbehörde: „Untersagung der Wasserentnahme mittels Pumpvorrichtungen“, Allgemeinverfügung vom Juli 2022, weiterhin gültig.
– Landkreis Görlitz: „Wasserentnahme mittels Pumpvorrichtungen an mehreren Gewässern im Landkreis Görlitz untersagt“, amtliche Information, abgerufen am 23. Juli 2026.