Das OVG Berlin-Brandenburg hat den Bebauungsplan für den Solarpark bei Kuhz für unwirksam erklärt. Die Anlage darf zunächst weiterbetrieben werden, weil ihre Baugenehmigung von dem Urteil nicht unmittelbar betroffen ist.

Gericht bestätigt schwere Planungsmängel

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschied am 12. Februar 2026 über den Bebauungsplan für die rund 128 Hektar große Photovoltaikanlage bei Kuhz. Der Normenkontrollantrag des BUND Brandenburg hatte Erfolg.

Nach den Feststellungen des Gerichts ließ sich nicht nachweisen, dass eine von der Gemeinde beauftragte Landschaftsbildanalyse ordnungsgemäß öffentlich ausgelegt worden war. Die Unterlage war für Veränderungen der Planung von Bedeutung und hätte daher Bestandteil der Beteiligung sein müssen.

Das Gericht stellte außerdem beachtliche materielle Mängel fest. Die Bewertung, nach der das Gelände für eine großflächige Photovoltaikanlage geeignet sei, enthalte sowohl einen Ermittlungs- als auch einen Bewertungsfehler.

Das Urteil trägt das Aktenzeichen OVG 2 A 4/23. Eine Revision wurde nicht zugelassen. Gegen diese Entscheidung konnte eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden. Ob dies geschehen ist, ließ sich bislang nicht bestätigen.

Baugenehmigung bleibt zunächst bestehen

Das Urteil betrifft den Bebauungsplan, der 2021 von der Gemeinde Boitzenburger Land beschlossen wurde. Die bereits erteilte Baugenehmigung für den fertiggestellten Solarpark wurde dadurch nicht aufgehoben.

Damit besitzt die Anlage weiterhin eine eigenständige rechtliche Grundlage. Aus der Unwirksamkeit des Bebauungsplans folgt weder eine automatische Stilllegung noch ein unmittelbarer Rückbau des Solarparks.

Betroffen ist zudem nur der größte von insgesamt drei Bebauungsplänen, die für Photovoltaikanlagen im Gemeindegebiet aufgestellt wurden. Die benachbarten Planungsflächen waren nicht Gegenstand des entschiedenen Verfahrens.

BUND verlangt Rücknahme der Genehmigung

Der BUND Brandenburg fordert den Landkreis Uckermark dennoch auf, die Baugenehmigung zurückzunehmen. Der Umweltverband hat sich nach eigenen Angaben mit anwaltlichen Schreiben an den Landkreis, die Gemeinde und die Untere Naturschutzbehörde gewandt.

Eine Rücknahme wäre jedoch eine gesonderte behördliche Entscheidung. Die zuständige Bauaufsicht müsste prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind und welche Bedeutung der unwirksame Bebauungsplan für die bestehende Genehmigung besitzt.

Der Umweltverband verlangt außerdem, ursprünglich vorgesehene Grünordnungsmaßnahmen vollständig umzusetzen. Dazu zählen laut BUND Blühstreifen und Sichtschutzhecken. Ob und in welchem Umfang diese Vorgaben noch fehlen, konnte unabhängig nicht bestätigt werden.

Verband legt Naturschutzkonzept vor

Gemeinsam mit Einwohnern hat der BUND ein Konzept für mehr Artenvielfalt auf den Flächen entwickelt. Vorgeschlagen werden ein angepasstes Saatgutmanagement, zusätzliche Nist- und Brutplätze sowie zeitlich abgestimmte Beweidungspläne.

Weitere Forderungen betreffen einen waschbärensicheren Zaun, die Ansiedlung von Rebhühnern und ein ökologisches Monitoring. Gemeinde, Naturschutzbehörde, Umweltverbände und Bürger sollen die Maßnahmen gemeinsam entwickeln und begleiten.

Die Behauptung des BUND, die Natur auf dem Gelände veröde, ist jedoch eine Bewertung des Umweltverbandes. Das Gericht stellte in seiner veröffentlichten Mitteilung keine entsprechende ökologische Bestandsaufnahme vor.

Betreiber äußert sich bislang nicht

Eine aktuelle Stellungnahme der Betreibergesellschaft SEBG Energiepark GmbH zu den Forderungen des BUND liegt nicht vor. Daher bleibt offen, wie das Unternehmen die Rechtslage und die verlangten Naturschutzmaßnahmen bewertet.

Auch die vom BUND kritisierte Reaktion der Gemeinde ließ sich anhand öffentlich auffindbarer Verwaltungsunterlagen bislang nicht vollständig überprüfen. Nach Darstellung des Verbandes soll sich die Gemeindevertretung am 30. September mit dem Urteil befassen.

Damit bleibt der weitere Umgang mit dem Solarpark offen. Fest steht bislang nur: Der Bebauungsplan ist unwirksam, der Anlagenbetrieb wird durch dieses Urteil allein aber nicht beendet.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, BUND Brandenburg