Berlin – Ein schwerer Unfall, ein Schlaganfall oder eine plötzliche Erkrankung: Ist ein Patient nicht mehr ansprechbar, kann jede Minute zählen.
Seit dem 1. Oktober 2026 gibt es deshalb eine wichtige Neuerung beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer.
Elektronische Abschriften von Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen können nun zusätzlich hinterlegt werden.
Bisher waren häufig nur Registerdaten gespeichert
Bislang enthielt das Register vor allem Informationen darüber, dass eine entsprechende Verfügung existiert.
Das vollständige Dokument selbst war dort normalerweise nicht abrufbar.
Ärzte konnten beispielsweise erkennen, dass eine Patientenverfügung vorhanden ist und welche Vertrauensperson eingetragen wurde.
Das eigentliche Dokument musste jedoch häufig erst beschafft werden.
Ärzte können Dokument im Ernstfall direkt einsehen
Mit der neuen Möglichkeit kann eine elektronische Abschrift der Verfügung im Register hinterlegt werden.
Behandelnde Ärzte und Betreuungsgerichte können das Dokument dann unter den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen direkt am Bildschirm einsehen.
Das kann insbesondere dann wichtig sein, wenn ein Patient selbst nicht mehr erklären kann, welche medizinischen Maßnahmen er wünscht oder ablehnt.
Dokumente können nicht einfach selbst hochgeladen werden
Wichtig ist allerdings eine Einschränkung.
Privatpersonen können ihre Patientenverfügung nicht einfach selbst als Datei in das Register hochladen.
Die elektronische Abschrift muss über einen verifizierten institutionellen Nutzer hinterlegt werden.
Dazu gehören beispielsweise Notare, Rechtsanwälte oder Betreuungsbehörden.
Original bleibt weiterhin wichtig
Das Zentrale Vorsorgeregister wird dadurch nicht zu einer klassischen Dokumentenverwahrstelle.
Das Original einer Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht sollte deshalb weiterhin sicher aufbewahrt werden.
Die elektronische Abschrift soll im Ernstfall vor allem dafür sorgen, dass Ärzte und Gerichte schneller auf den Inhalt zugreifen können.
Registrierung bleibt freiwillig
Eine Pflicht zur Registrierung gibt es nicht.
Wer eine Patientenverfügung besitzt, muss diese also nicht im Zentralen Vorsorgeregister erfassen lassen.
Die Bundesnotarkammer empfiehlt die Registrierung jedoch, damit die Verfügung im Ernstfall überhaupt gefunden werden kann.
Änderungen müssen aktuell gehalten werden
Wer eine Verfügung später ändert oder widerruft, sollte auch den Registereintrag entsprechend aktualisieren lassen.
Andernfalls könnte dort eine ältere elektronische Abschrift hinterlegt bleiben.
Die technische Neuerung ersetzt deshalb nicht die regelmäßige Prüfung der eigenen Vorsorgedokumente.
Sie kann aber dafür sorgen, dass der erklärte Wille eines Patienten im entscheidenden Moment schneller verfügbar ist.