Angeklagter im Antifa-Ost-Prozess gestorben: Verteidiger erhebt schwere Vorwürfe gegen Dresdner Gericht
Tod wirft Fragen auf
Ein Todesfall überschattet den sogenannten Antifa-Ost-Prozess am Oberlandesgericht Dresden. Der 38-jährige Angeklagte Henry A. aus Leipzig ist in der Nacht zum Samstag, 24. Oktober 2026, gestorben. Das bestätigte sein Verteidiger Felix Isensee gegenüber MDR INVESTIGATIV. Der Mann hatte nach mehreren Suizidversuchen seit Mitte August im Koma gelegen. Schon Wochen zuvor hatte seine Verteidigung dem Staatsschutzsenat vorgeworfen, trotz erheblicher gesundheitlicher Probleme auf seiner Teilnahme an der Hauptverhandlung bestanden zu haben. Der Anwalt hält auch nach dem Tod seines Mandanten an dem Vorwurf einer Mitverantwortung des Gerichts fest. Ob zwischen den gerichtlichen Entscheidungen und dem Tod ein ursächlicher Zusammenhang besteht, ist allerdings nicht festgestellt.
38-jähriger Angeklagter aus Leipzig verstorben
Der seit November 2025 laufende Staatsschutzprozess gegen mutmaßliche Mitglieder einer linksextremistischen Vereinigung hat eine dramatische Wendung genommen.
Henry A., einer der ursprünglich sieben Angeklagten, ist nach Informationen von MDR INVESTIGATIV in der Nacht zum Samstag verstorben.
Sein Berliner Verteidiger Felix Isensee bestätigte den Tod.
Der 38-Jährige hatte sich seit August in einem kritischen gesundheitlichen Zustand befunden. Nach Angaben seiner Verteidigung war er nach einem Suizidversuch am 15. August schwer verletzt worden und lag anschließend im Koma.
Bereits zuvor soll es zwei weitere Suizidversuche gegeben haben.
Anfang September wurde das Verfahren gegen Henry A. vom Prozess gegen die übrigen Angeklagten abgetrennt.
Der Todesfall wirft nun neue Fragen zum Umgang mit gesundheitlich schwer belasteten Beschuldigten während laufender Strafverfahren auf.
Verteidigung hatte bereits im August gewarnt
Die gesundheitliche Situation von Henry A. war nach Darstellung seiner Rechtsanwälte schon vor dem folgenschweren Vorfall im August bekannt.
Der Angeklagte war demnach wegen akuter Selbstgefährdung zeitweise in einer psychiatrischen Klinik in Leipzig untergebracht.
Die Unterbringung erfolgte auf Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung des Amtsgerichts Leipzig.
Seine Verteidiger hatten deshalb beantragt, das Strafverfahren gegen ihn vom Hauptverfahren abzutrennen.
Damit sollte eine Fortsetzung der Verhandlung ohne seine persönliche Teilnahme ermöglicht werden.
Der Staatsschutzsenat entschied zunächst jedoch nicht im Sinne des Antrags.
Stattdessen wurde die Teilnahme des Angeklagten an weiteren Verhandlungsterminen geprüft.
Die Verteidigung kritisiert rückblickend insbesondere, dass die gesundheitlichen Risiken aus ihrer Sicht nicht ausreichend berücksichtigt wurden.
Unterschiedliche ärztliche Einschätzungen
Im Mittelpunkt der Kontroverse steht die Frage, ob Henry A. trotz seiner psychischen Verfassung verhandlungsfähig war.
Ein vom Gericht beauftragter psychiatrischer Sachverständiger kam nach den veröffentlichten Informationen zu der Einschätzung, dass der Angeklagte an der Verhandlung teilnehmen könne.
Sein behandelnder Arzt bewertete die Situation nach Darstellung der Verteidigung dagegen anders.
Er soll von einer Fahrt aus der Leipziger Klinik nach Dresden abgeraten und eine Unterbrechung zur gesundheitlichen Stabilisierung empfohlen haben.
Damit lagen unterschiedliche medizinische Einschätzungen vor.
Das Gericht orientierte sich bei seiner Entscheidung an der Beurteilung des von ihm bestellten Sachverständigen.
Diese Ausgangslage ist für die Bewertung des Falles wesentlich.
Die Entscheidung über die Verhandlungsfähigkeit beruhte demnach nicht auf dem vollständigen Fehlen medizinischer Beratung. Umstritten ist vielmehr, wie die unterschiedlichen Einschätzungen gewichtet wurden.
Transport aus psychiatrischer Klinik zur Verhandlung
Besonders kritisch bewertet die Verteidigung einen Gerichtstermin Mitte August.
Henry A. wurde nach ihren Angaben aus seiner psychiatrischen Unterbringung in Leipzig zur Hauptverhandlung nach Dresden gebracht.
Den Transport übernahm das Landeskriminalamt Sachsen.
Eine zusätzliche medizinische Begleitung habe es dabei nicht gegeben.
Nach Darstellung seiner Anwältin stand Henry A. während des Termins deutlich unter dem Einfluss eines beruhigenden Medikaments.
Sie beschrieb ihn als erheblich beeinträchtigt und kritisierte, dass unter diesen Umständen an seiner Teilnahme festgehalten worden sei.
Außerdem erklärte sie, für den Fall einer verweigerten freiwilligen Teilnahme sei eine zwangsweise Vorführung in Aussicht gestellt worden.
Diese Angaben stammen aus Erklärungen der Verteidigung. Eine unabhängige Feststellung darüber, welche gesundheitlichen Folgen der Transport oder die Verhandlungsteilnahme hatten, liegt nicht vor.
Drei Tage später folgte der schwere Suizidversuch
Am 15. August kam es nach Angaben der Anwälte zu einem weiteren Suizidversuch.
Henry A. erlitt dabei schwerste Verletzungen.
Seitdem lag er im Koma.
Der zeitliche Abstand zwischen dem umstrittenen Gerichtstermin und dem Vorfall beträgt nach der Darstellung der Verteidigung nur wenige Tage.
Diese zeitliche Nähe ist ein zentraler Bestandteil ihrer Kritik.
Sie allein beweist jedoch keinen ursächlichen Zusammenhang.
Ob der Verlauf durch andere gerichtliche Entscheidungen hätte verhindert werden können, lässt sich anhand der öffentlich bekannten Informationen nicht beantworten.
Eine solche Bewertung würde eine umfassende Untersuchung der medizinischen, persönlichen und verfahrensrechtlichen Umstände erfordern.
Anwalt wirft Staatsschutzsenat Mitverantwortung vor
Der Berliner Rechtsanwalt Felix Isensee erhebt schwere Vorwürfe gegen den Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Dresden.
Bereits im September hatte er gegenüber MDR INVESTIGATIV erklärt, dass er dem Senat und insbesondere dessen Vorsitzenden eine Mitverantwortung für den gesundheitlichen Zustand seines Mandanten vorwerfe.
An dieser Einschätzung hält Isensee auch nach dem Tod von Henry A. fest.
Nach Auffassung des Verteidigers hätte das Gericht seiner Fürsorgepflicht gegenüber dem Angeklagten stärker Rechnung tragen müssen.
Er argumentiert, dass Entscheidungen zwar mit strafprozessualen Vorschriften begründet werden könnten, gleichzeitig aber der gesundheitliche Schutz eines Beschuldigten berücksichtigt werden müsse.
Aus seiner Sicht hätte das Verfahren gegen Henry A. bereits früher abgetrennt werden sollen.
Die Vorwürfe sind bislang nicht gerichtlich bestätigt.
Insbesondere ist nicht festgestellt, dass Mitglieder des Senats rechtlich für den Tod des Angeklagten verantwortlich sind.
Oberlandesgericht Dresden äußert sich nicht zu den Vorwürfen
Das Oberlandesgericht Dresden hat die Kritik der Verteidigung bislang nicht öffentlich im Einzelnen beantwortet.
Auf eine Anfrage des MDR im September wollte sich das Gericht zu den erhobenen Vorwürfen nicht äußern.
Eine Sprecherin bestätigte damals lediglich, dass das Verfahren gegen Henry A. am 2. September 2026 abgetrennt worden sei.
Als Begründung nannte sie, dass der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt weder verhandlungs- noch reisefähig gewesen sei.
Wann er wieder an einer Hauptverhandlung hätte teilnehmen können, war damals nicht absehbar.
Eine Stellungnahme des Oberlandesgerichts zum nun bekannt gewordenen Tod lag am Sonntagmorgen zunächst nicht vor.
Damit bleibt auch offen, wie das Gericht die gegen seine Verfahrensführung erhobene Kritik bewertet.
Welche Fürsorgepflicht haben Gerichte gegenüber Angeklagten?
In Strafverfahren müssen Gerichte mehrere grundlegende Anforderungen miteinander vereinbaren.
Einerseits besteht die Aufgabe, Anklagevorwürfe aufzuklären und Verfahren in angemessener Zeit durchzuführen.
Andererseits müssen die Rechte und die Gesundheit der Angeklagten gewahrt bleiben.
Dazu gehört insbesondere die Frage, ob eine Person körperlich und psychisch in der Lage ist, einer Hauptverhandlung zu folgen und ihre Verteidigungsrechte wahrzunehmen.
Bestehen Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit, können medizinische Sachverständige hinzugezogen werden.
Ihre Einschätzungen bilden eine wichtige Grundlage für gerichtliche Entscheidungen.
Die Verantwortung für die Verfahrensführung verbleibt jedoch beim Gericht.
Im Fall von Henry A. stellt sich deshalb insbesondere die Frage, ob bei der Bewertung seiner Verhandlungsfähigkeit und der Entscheidung über die weitere Teilnahme alle gesundheitlichen Risiken angemessen berücksichtigt wurden.
Eine abschließende Beurteilung erfordert Kenntnisse, die über die bisher veröffentlichten Darstellungen hinausgehen.
Verfahren wurde erst im September abgetrennt
Nach dem schweren Vorfall im August konnte Henry A. nicht mehr an der Hauptverhandlung teilnehmen.
Zunächst kam es zu mehreren krankheitsbedingten Terminverschiebungen.
Am 2. September beschloss das Oberlandesgericht schließlich, das Verfahren gegen ihn abzutrennen.
Bei der Fortsetzung des Prozesses wenige Tage später war sein Platz auf der Anklagebank leer.
Auch seine Verteidiger nahmen nicht mehr am gemeinsamen Verfahren teil.
Der Vorsitzende Richter informierte über die Abtrennung.
Andere Verteidiger verlasen eine gemeinsame Erklärung und äußerten ihre Erschütterung über den Zustand des Mannes.
Die Kritik am gerichtlichen Umgang mit Henry A. war damit bereits Wochen vor seinem Tod öffentlich geworden.
Worum geht es im Antifa-Ost-Prozess?
Der Prozess vor dem Oberlandesgericht Dresden begann am 25. November 2025.
Ursprünglich standen sieben Angeklagte vor Gericht.
Die Bundesanwaltschaft wirft ihnen vor, einer linksextremistischen kriminellen Vereinigung angehört zu haben beziehungsweise an entsprechenden Straftaten beteiligt gewesen zu sein.
Der Verfahrenskomplex steht im Zusammenhang mit mutmaßlichen gewaltsamen Angriffen auf Personen, die dem rechtsextremen Spektrum zugerechnet wurden.
Im Mittelpunkt steht dabei auch das Umfeld der bereits verurteilten Lina E.
Die Angeklagten müssen sich wegen der jeweils gegen sie erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe verantworten.
Für sie gilt bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung die Unschuldsvermutung.
Die Bewertung dieser Tatvorwürfe ist von der Frage zu unterscheiden, wie das Gericht mit der gesundheitlichen Situation von Henry A. umging.
Unabhängig von einer möglichen strafrechtlichen Verantwortung besitzt jeder Angeklagte Anspruch auf ein rechtsstaatliches Verfahren und den Schutz seiner grundlegenden Rechte.
Prozess gegen die übrigen Angeklagten läuft weiter
Nach der Abtrennung des Verfahrens gegen Henry A. wurde die Hauptverhandlung gegen die übrigen sechs Beschuldigten fortgesetzt.
Der Tod des 38-Jährigen beendet nicht automatisch das Strafverfahren gegen die anderen Angeklagten.
Die Anklagevorwürfe und Beweismittel müssen weiterhin individuell geprüft werden.
Gleichzeitig dürfte der Todesfall die weitere öffentliche Wahrnehmung des Prozesses beeinflussen.
Schon zuvor war das Verfahren von Protesten, politischen Auseinandersetzungen und Kritik an einzelnen Entscheidungen begleitet worden.
Nun rückt zusätzlich der Umgang der Justiz mit psychisch erkrankten Angeklagten in den Mittelpunkt.
Tod wirft Fragen an die sächsische Justiz auf
Der Tod von Henry A. ist zunächst eine menschliche Tragödie, die Angehörige und Menschen aus seinem Umfeld betrifft.
Darüber hinaus wirft der Fall schwerwiegende Fragen zur Verfahrensführung auf.
Warum wurde die Teilnahme an der Hauptverhandlung trotz der unterschiedlichen medizinischen Einschätzungen zunächst fortgesetzt?
Welche gesundheitlichen Risiken waren dem Gericht bekannt?
Und wie wurde die Fürsorgepflicht gegenüber dem Angeklagten gegen die Anforderungen des laufenden Strafprozesses abgewogen?
Die Verteidigung sieht schwere Versäumnisse und erhebt den Vorwurf einer Mitverantwortung.
Das Oberlandesgericht hat zu diesen Vorwürfen bislang keine inhaltliche öffentliche Stellungnahme abgegeben.
Ob eine unabhängige Untersuchung oder eine weitergehende rechtliche Überprüfung erfolgt, ist derzeit nicht bekannt.
Fest steht: Mit dem Tod des 38-jährigen Leipzigers erhält das ohnehin stark beachtete Staatsschutzverfahren eine neue Dimension.
Die Aufklärung der Umstände dürfte nicht nur für die unmittelbar Beteiligten, sondern auch für das Vertrauen in den rechtsstaatlichen Umgang mit gesundheitlich schwer belasteten Angeklagten von Bedeutung sein.