Zwei Justizbeamte aus Nordrhein-Westfalen haben rassistische und rechtsextreme Inhalte in privaten Chatgruppen verbreitet. Beide sollten deshalb ihren Beamtenstatus verlieren. Doch das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am Donnerstag, 22. Oktober 2026, unterschiedlich entschieden: Während die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst bestätigt wurde, darf der andere nach einer Zurückstufung im Beamtenverhältnis bleiben. Die Urteile werfen grundsätzliche Fragen nach der Verfassungstreue staatlicher Beschäftigter und den Grenzen disziplinarischer Sanktionen auf.
Chatgruppe mit rassistischen und nationalsozialistischen Inhalten
Im Mittelpunkt der Verfahren standen zwei Justizbeamte aus Nordrhein-Westfalen, die an einer Chatgruppe mit weiteren Beschäftigten verschiedener Justizbehörden beteiligt waren.
In der Gruppe wurden unter anderem rassistische, ausländerfeindliche und volksverhetzende Nachrichten verbreitet. Weitere Beiträge verherrlichten oder verharmlosten die nationalsozialistische Diktatur.
Einer der Beamten hatte die Gruppe eingerichtet und war als Administrator tätig. Der andere beteiligte sich ebenfalls an der Verbreitung entsprechender Inhalte.
Darüber hinaus wurden problematische Nachrichten auch über Einzelchats weitergegeben.
Das Land Nordrhein-Westfalen sah darin schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen und verlangte die Entfernung beider Männer aus dem Beamtenverhältnis.
Strafbefehl wegen Volksverhetzung
Besonders schwer wogen die Vorwürfe gegen einen der Beamten, der wiederholt rechtsextreme und volksverhetzende Inhalte weitergeleitet hatte.
Gegen ihn war bereits ein rechtskräftiger Strafbefehl ergangen.
Das Amtsgericht Siegburg hatte wegen Volksverhetzung und des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in 22 Fällen eine Geldstrafe von insgesamt 160 Tagessätzen zu jeweils 50 Euro verhängt.
Das entspricht einer Gesamtsumme von 8.000 Euro.
Die Verwaltungsgerichte hatten zunächst in beiden Disziplinarverfahren die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bestätigt.
Die betroffenen Beamten legten dagegen Rechtsmittel ein.
Bundesverwaltungsgericht unterscheidet zwischen den Fällen
Das Bundesverwaltungsgericht kam am 22. Oktober zu unterschiedlichen Ergebnissen.
Im Verfahren mit dem Aktenzeichen 2 C 2.26 bestätigte es die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
Entscheidend waren die Schwere und Anzahl der verbreiteten Nachrichten sowie die Dauer des Fehlverhaltens.
Im zweiten Verfahren mit dem Aktenzeichen 2 C 4.26 hob das Gericht die Entfernung aus dem Dienst dagegen auf.
Stattdessen wurde der Beamte um ein Amt zurückgestuft.
Nach Auffassung der Richter waren dessen Tatbeiträge nicht von vergleichbarem Gewicht. Hinzu kamen Bemühungen, das eigene Fehlverhalten aufzuarbeiten.
Das Gericht ging deshalb davon aus, dass eine mildere Disziplinarmaßnahme ausreichen könne, um den Beamten künftig zu pflichtgemäßem Verhalten anzuhalten.
Wann verletzt ein Beamter seine Verfassungstreuepflicht?
Besondere Bedeutung besitzt die rechtliche Unterscheidung zwischen verfassungsfeindlicher Gesinnung und einem objektiv pflichtwidrigen Verhalten.
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts genügt der äußere Eindruck einer verfassungsfeindlichen Äußerung allein nicht, um eine Verletzung der besonderen Verfassungstreuepflicht festzustellen.
Dafür muss grundsätzlich auch geklärt werden, ob die Äußerung Ausdruck einer entsprechenden inneren Einstellung war.
Diese subjektive Komponente konnte in beiden Fällen nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanz nicht ausreichend nachgewiesen werden.
Das bedeutet allerdings nicht, dass entsprechende Äußerungen dienstrechtlich folgenlos bleiben müssen.
Auch private Chats können schwere Dienstvergehen sein
Das Gericht stellte ausdrücklich klar, dass rassistische und volksverhetzende Beiträge gegen die Verpflichtung von Beamten verstoßen können, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die ihr Beruf erfordert.
Diese Pflicht gilt auch außerhalb der eigentlichen dienstlichen Tätigkeit.
Besonders schwerwiegende Verstöße können deshalb eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen, selbst wenn eine verfassungsfeindliche innere Einstellung nicht nachgewiesen werden konnte.
Damit unterscheidet das Gericht zwischen mehreren rechtlichen Grundlagen für disziplinarische Sanktionen.
Die Frage ist nicht allein, welche politischen Überzeugungen ein Beamter hat, sondern auch, wie sein nach außen erkennbares Verhalten das Vertrauen in den öffentlichen Dienst beeinträchtigt.
Urteile haben Bedeutung für den gesamten öffentlichen Dienst
Die Entscheidungen betreffen zwar unmittelbar zwei Justizbeamte aus Nordrhein-Westfalen, ihre rechtlichen Grundsätze reichen jedoch darüber hinaus.
Auch Polizisten, Lehrer, Feuerwehrbeamte und andere Staatsbedienstete unterliegen besonderen dienstrechtlichen Verpflichtungen.
Die Verbreitung rassistischer oder nationalsozialistischer Inhalte in vermeintlich privaten Chatgruppen kann deshalb erhebliche berufliche Folgen haben.
Gleichzeitig verlangt das Disziplinarrecht eine sorgfältige Prüfung des individuellen Verhaltens.
Mit den beiden Urteilen vom 22. Oktober hat das Bundesverwaltungsgericht verdeutlicht, dass selbst bei vergleichbaren Vorwürfen unterschiedliche Sanktionen rechtlich gerechtfertigt sein können.