Potsdam. Sie gehören seit Jahrzehnten zum vertrauten Bild deutscher Gärten: Thuja-Hecken. Die immergrünen Lebensbäume bieten Sichtschutz, wachsen dicht und gelten als vergleichsweise pflegeleicht. Doch ausgerechnet diese beliebte Gartenpflanze gerät zunehmend unter Druck. In Brandenburg sind Thujen in den Kleingärten des Landesverbands der Gartenfreunde bereits seit 2023 nicht mehr zulässig. Selbst ältere Hecken können von der Entfernungspflicht betroffen sein. Für private Grundstückseigentümer gelten dagegen andere Regeln.

Hinter der Entscheidung steht eine grundsätzliche Debatte über Naturschutz, Brandgefahren und die Frage, wie viel Einfluss Gartenvereine auf die Bepflanzung gepachteter Grundstücke nehmen dürfen.

Brandenburg verbietet Thuja in bestimmten Kleingärten

Der Landesverband Brandenburg der Gartenfreunde hat die Thuja bereits mit seiner im Mai 2023 beschlossenen Rahmengartenordnung aus der Liste zulässiger Pflanzen ausgeschlossen. Die Regelung ist Bestandteil der entsprechenden Pachtverträge und betrifft damit die angeschlossenen Kleingartenvereine.

Der Hintergrund: Kleingärten sollen nicht ausschließlich der Erholung dienen, sondern auch dem Anbau von Obst, Gemüse und anderen Nutzpflanzen. Gerade dicht wachsende Koniferenhecken stehen nach Auffassung des Verbands diesem Zweck teilweise entgegen.

Jens Knillmann, zweiter Vorsitzender des Landesverbands Brandenburg der Gartenfreunde, begründet die Entscheidung unter anderem mit den ökologischen Eigenschaften der Pflanzen.

Thujen würden durch ihr dichtes, oberflächennahes Wurzelwerk andere Pflanzen beeinträchtigen. Hinzu komme, dass die schwer zersetzbaren Nadeln nach Einschätzung des Verbands zur Versauerung des Bodens beitragen könnten.

Die Einschränkung ist allerdings kein neues landesweites Gesetz. Es handelt sich um eine vereins- beziehungsweise pachtrechtliche Regelung, die in den betroffenen Kleingartenanlagen Anwendung findet.

Auch bestehende Hecken müssen möglicherweise verschwinden

Besonders brisant ist die Frage, was mit Thuja-Hecken geschieht, die bereits seit vielen Jahren in den Gärten stehen.

Nach Angaben des Landesverbands besteht für vorhandene Pflanzen kein unbegrenzter Bestandsschutz. Spätestens bei einem Pächterwechsel müssen nicht mehr zulässige Thujen entfernt werden.

Bei laufenden Pachtverträgen können die jeweiligen Vereinsvorstände individuelle Fristen und Vorgaben festlegen. Dabei spielen die konkreten Umstände des Einzelfalls eine Rolle.

Eine frühere Entfernung kann insbesondere dann verlangt werden, wenn eine Hecke benachbarte Parzellen erheblich beeinträchtigt oder von ihr eine besondere Brandgefahr ausgeht.

Für betroffene Kleingärtner kann das erhebliche Arbeit und zusätzliche Kosten bedeuten. Vor allem ältere, mehrere Meter hohe Thuja-Hecken lassen sich häufig nicht ohne größeren Aufwand entfernen.

Naturschützer kritisieren geringen ökologischen Nutzen

Neben den vereinsrechtlichen Gründen spielt die ökologische Bewertung der Thuja eine wichtige Rolle.

Der Naturschutzbund Deutschland (NABU) empfiehlt seit Langem, in Gärten bevorzugt heimische Gehölze zu pflanzen.

Thujen bieten zwar dichte Strukturen, die von einzelnen Vogelarten als Schutz- oder Nistplatz genutzt werden können. Im Vergleich zu artenreichen Hecken aus einheimischen Sträuchern ist ihr Beitrag zur Nahrungsversorgung zahlreicher heimischer Insekten und Vögel jedoch deutlich geringer.

Heimische Gehölze wie Weißdorn, Schlehe, Hasel, Kornelkirsche oder Wildrosen bieten dagegen Blüten, Früchte und Lebensräume für unterschiedliche Tierarten.

Aus Sicht der Naturschützer können solche Hecken einen wichtigen Beitrag zur Artenvielfalt leisten.

Gerade in dicht bebauten Wohngebieten gewinnen private Gärten und Kleingartenanlagen als Rückzugsräume für Tiere zunehmend an Bedeutung.

Trockenheit erhöht die Brandgefahr

Ein weiterer Kritikpunkt betrifft die Brennbarkeit von Thuja-Hecken.

Die Pflanzen enthalten ätherische Öle und Harze. Insbesondere ausgetrocknete oder abgestorbene Pflanzenteile können leicht entzündlich sein.

Nach Darstellung des Brandenburger Gartenfreunde-Verbands besteht deshalb die Gefahr, dass ein Feuer bei ungünstigen Bedingungen rasch auf benachbarte Pflanzen oder Gartenlauben übergreift.

Dabei kommt es wesentlich auf den Zustand der Pflanzen, den Abstand zu Gebäuden und die konkreten Wetterbedingungen an.

Eine gepflegte, ausreichend mit Wasser versorgte Thuja-Hecke stellt nicht automatisch eine akute Brandgefahr dar. Abgestorbene und stark ausgetrocknete Pflanzen können das Risiko allerdings erhöhen.

Der Verband führt den vorbeugenden Brandschutz deshalb als weiteres Argument für seine restriktiven Vorgaben an.

Müssen jetzt auch private Gartenbesitzer ihre Thuja entfernen?

Für Eigentümer privater Hausgärten gibt es zunächst Entwarnung.

Ein bundesweites Thuja-Verbot besteht in Deutschland derzeit nicht. Auch das Bundesnaturschutzgesetz enthält keine allgemeine Verpflichtung, vorhandene Thuja-Hecken zu entfernen.

Die Brandenburger Regelung für Kleingartenanlagen lässt sich deshalb nicht ohne Weiteres auf private Wohngrundstücke übertragen.

Rechtsanwältin Nicole Mutschke weist darauf hin, dass ein staatliches Verbot auf Privatgrundstücken rechtlich besonders begründet werden müsste.

Allein der vergleichsweise geringe ökologische Nutzen einer Pflanze dürfte nach ihrer Einschätzung nicht ausreichen, um eine generelle Entfernungspflicht zu rechtfertigen.

Eine solche Maßnahme müsste verhältnismäßig sein und die Eigentumsrechte der Betroffenen berücksichtigen.

Vor allem bei bereits rechtmäßig gepflanzten Hecken wären Übergangsregelungen oder Ausnahmen denkbar.

Auch die Kosten einer möglichen Entfernung könnten bei der rechtlichen Bewertung eine Rolle spielen. Einen allgemeinen Anspruch darauf, dass der Staat diese Kosten übernimmt, gibt es allerdings nicht.

Unterschiedliche Regeln je nach Grundstück möglich

Entscheidend ist damit, ob eine Thuja in einem Kleingarten oder auf einem privaten Wohngrundstück steht.

In Kleingartenanlagen können wirksam vereinbarte Gartenordnungen zusätzliche Einschränkungen für bestimmte Pflanzen enthalten.

Auf privaten Grundstücken kommen dagegen insbesondere örtliche Bebauungspläne, kommunale Satzungen und nachbarrechtliche Vorschriften als mögliche Rechtsgrundlagen für Einschränkungen infrage.

Ein pauschales Verbot für sämtliche Thuja-Hecken ergibt sich daraus nicht.

Auch in Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern sollten Kleingärtner deshalb die jeweils geltende Gartenordnung ihres Vereins beachten. Aus der Brandenburger Entscheidung folgt keine automatische Entfernungspflicht in anderen Bundesländern.

Welche Alternativen gibt es zur Thuja-Hecke?

Wer seine Thuja freiwillig ersetzen möchte oder aufgrund einer Gartenordnung dazu verpflichtet ist, kann auf verschiedene heimische Pflanzen zurückgreifen.

Für geschnittene Sichtschutzhecken eignen sich beispielsweise Hainbuche oder Feldahorn. Beide lassen sich durch regelmäßigen Rückschnitt vergleichsweise gut in Form halten.

Wer mehr Platz zur Verfügung hat, kann eine gemischte Wildstrauchhecke anlegen. Schlehe, Weißdorn, Hasel und Wildrosen bieten nicht nur Sichtschutz, sondern auch Nahrung und Unterschlupf für zahlreiche Tiere.

Ein Nachteil gegenüber der Thuja kann allerdings sein, dass viele heimische Laubgehölze im Winter ihr Laub verlieren und dadurch weniger dichten Sichtschutz bieten.

Welche Pflanzen geeignet sind, hängt deshalb von den Platzverhältnissen, den Bodenbedingungen und dem gewünschten Pflegeaufwand ab.

Kein bundesweites Verbot – aber wachsender Druck

Der Umgang mit der Thuja zeigt, wie sich die Anforderungen an die Gartengestaltung verändern.

Während früher vor allem ein dichter, pflegeleichter Sichtschutz gefragt war, rücken heute Artenvielfalt, naturnahe Bepflanzung und die Folgen längerer Trockenperioden stärker in den Mittelpunkt.

In Brandenburg hat diese Entwicklung bereits konkrete Konsequenzen für die betroffenen Kleingärtner.

Für private Gartenbesitzer besteht derzeit jedoch kein Anlass, allein aufgrund der Brandenburger Gartenordnung ihre Hecken zu entfernen.

Wer eine Thuja besitzt, sollte zunächst prüfen, welche Vorschriften für das eigene Grundstück tatsächlich gelten. Denn zwischen einer vereinsrechtlichen Einschränkung und einem allgemeinen gesetzlichen Verbot besteht ein entscheidender Unterschied.