Berlin. Die geplante rot-grün-rote Landesregierung in Berlin sorgt mit einem weitreichenden Vorstoß für Streit: Linke, SPD und Grüne wollen sich dafür einsetzen, dass Menschen nach fünf Jahren Aufenthalt in Deutschland auch ohne deutsche Staatsangehörigkeit an Wahlen teilnehmen und selbst für politische Ämter kandidieren können. Die Forderung steht im gemeinsamen Sondierungspapier der drei Parteien. Doch Verfassungsrechtler warnen vor erheblichen rechtlichen Hindernissen. Nach geltendem Grundgesetz ist das Wahlrecht auf Landesebene grundsätzlich deutschen Staatsangehörigen vorbehalten. Die Union wirft den möglichen Koalitionspartnern vor, bereits bei der Regierungsbildung verfassungsrechtliche Grenzen zu missachten.

Fünf Jahre Aufenthalt sollen für das Wahlrecht genügen

Der Vorschlag gehört zu den gesellschaftspolitisch weitreichendsten Vorhaben der möglichen neuen Berliner Regierungskoalition.

Linke, SPD und Grüne wollen das aktive und passive Wahlrecht auf Landes- und kommunaler Ebene ausweiten. Damit könnten nach ihrer Vorstellung künftig auch Menschen ohne deutschen Pass ihre Stimme abgeben und selbst als Kandidaten antreten, sofern sie seit mindestens fünf Jahren in Deutschland leben.

Im Sondierungspapier betonen die Parteien, dass sie sich innerhalb ihrer rechtlichen Zuständigkeiten für eine solche Neuregelung einsetzen wollen.

Die Initiative folgt dem politischen Grundgedanken, dass Menschen, die dauerhaft in einer Stadt leben, arbeiten und Steuern zahlen, auch über deren politische Zukunft mitentscheiden können sollen.

Besonders in Berlin hätte eine solche Änderung erhebliche Bedeutung. Die Hauptstadt ist von internationaler Zuwanderung geprägt. Zahlreiche Menschen leben seit vielen Jahren in der Stadt, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen.

Bislang können sie nur unter bestimmten Voraussetzungen an deutschen Wahlen teilnehmen.

Was das Grundgesetz tatsächlich erlaubt

Die entscheidende Hürde liegt im deutschen Verfassungsrecht.

Artikel 20 Absatz 2 des Grundgesetzes bestimmt, dass alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist damit bei staatlichen Wahlen grundsätzlich das deutsche Staatsvolk gemeint.

Für die Wahlen zu den Landesparlamenten bedeutet das, dass Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit nach geltender Rechtslage nicht stimmberechtigt sind.

Eine besondere Regelung besteht allerdings für Bürger anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Artikel 28 Absatz 1 des Grundgesetzes ermöglicht ihnen die Teilnahme an Kommunalwahlen. In Berlin betrifft dies die Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen.

Ein französischer, polnischer oder italienischer Staatsbürger kann daher unter den gesetzlichen Voraussetzungen in Berlin bei Bezirkswahlen mitentscheiden, nicht jedoch bei der Wahl zum Abgeordnetenhaus.

Für Menschen aus Staaten außerhalb der EU gibt es bislang auch auf kommunaler Ebene kein entsprechendes allgemeines Wahlrecht.

Genau diese Unterscheidung wollen die möglichen Berliner Koalitionspartner verändern.

CDU-Politiker Krings spricht von Verfassungsverstoß

Der stellvertretende Vorsitzende der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Günter Krings, kritisiert die Berliner Pläne scharf.

Gegenüber der Deutschen Presse-Agentur bezeichnete er die angestrebte Ausweitung des Wahlrechts als verfassungswidrig.

Seine Argumentation stützt sich auf die geltenden Bestimmungen des Grundgesetzes, wonach das Wahlrecht zu staatlichen Parlamenten grundsätzlich an die deutsche Staatsangehörigkeit gebunden ist.

Krings wirft den beteiligten Parteien vor, bereits in ihrem ersten gemeinsamen Sondierungspapier eine Forderung aufzustellen, die sich mit der bestehenden Verfassungsordnung nicht vereinbaren lasse.

Seine Kritik richtet sich insbesondere an SPD und Grüne. Von beiden Parteien erwartet er, die rechtlichen Grenzen einer möglichen Regierungskoalition zu beachten.

Die Aussagen verschärfen den ohnehin angespannten politischen Konflikt um die Regierungsbildung in Berlin.

Verfassungsrechtler sehen erhebliche Hindernisse

Auch unter Rechtswissenschaftlern stößt der Vorschlag auf deutliche Bedenken.

Nach einem Bericht des Münchner Merkur halten befragte Juristen die angestrebte Einführung eines allgemeinen Wahlrechts für Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit auf Landes- und Kommunalebene unter der gegenwärtigen Verfassungslage nicht für zulässig.

Dabei ist zwischen einem politischen Reformziel und seiner rechtlichen Umsetzung zu unterscheiden.

Die Forderung nach einer Erweiterung des Wahlrechts ist als politische Position nicht schon deshalb verfassungswidrig, weil das angestrebte Ergebnis gegenwärtig nicht durch ein einfaches Landesgesetz erreicht werden könnte.

Eine tatsächliche Einführung ohne die dafür notwendigen verfassungsrechtlichen Änderungen wäre dagegen rechtlich angreifbar.

Berlin könnte die bestehenden bundesverfassungsrechtlichen Vorgaben nicht eigenständig außer Kraft setzen.

Für eine grundlegende Ausweitung des Wahlrechts käme deshalb insbesondere eine Änderung des Grundgesetzes infrage. Dafür wären im Bundestag und im Bundesrat jeweils Zweidrittelmehrheiten erforderlich.

Ob eine solche Verfassungsänderung politisch durchsetzbar wäre, ist offen.

Bereits heute dürfen EU-Bürger in Berliner Bezirken wählen

Der Unterschied zwischen den verschiedenen Wahlebenen ist für die Debatte entscheidend.

Bei der Berliner Abgeordnetenhauswahl vom 20. September 2026 waren ausschließlich deutsche Staatsangehörige wahlberechtigt, sofern sie die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllten.

Bei den gleichzeitig stattfindenden Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen durften dagegen auch Bürger anderer EU-Mitgliedstaaten abstimmen.

Für beide Wahlen wurde das Mindestwahlalter auf 16 Jahre festgelegt.

Die Bezirksverordnetenversammlungen entscheiden über zahlreiche kommunale Angelegenheiten und kontrollieren die Bezirksämter. Sie sind allerdings keine eigenständigen Landesparlamente.

Die möglichen Koalitionspartner wollen künftig über diesen bestehenden Rechtsrahmen hinausgehen.

Das beträfe insbesondere Menschen mit Staatsangehörigkeiten außerhalb der Europäischen Union, die seit Jahren in Berlin leben.

Befürworter wollen politische Teilhabe stärken

Die Forderung nach einem erweiterten Wahlrecht wird von Migrationsorganisationen und Teilen der Berliner Parteien seit längerer Zeit vertreten.

Befürworter argumentieren, dass politische Mitbestimmung stärker an den tatsächlichen Lebensmittelpunkt eines Menschen gebunden werden sollte.

Wer dauerhaft in Deutschland lebt, von politischen Entscheidungen betroffen ist und gesellschaftliche Verantwortung übernimmt, solle auch die Möglichkeit erhalten, politische Vertreter zu wählen.

Die Berliner Grünen hatten sich bereits vor der Abgeordnetenhauswahl für eine Ausweitung des Wahlrechts ausgesprochen. Auch die Linke unterstützt entsprechende Forderungen.

Kritiker halten dagegen, dass das Wahlrecht eng mit der Staatsangehörigkeit und der besonderen rechtlichen Zugehörigkeit zum deutschen Staatsvolk verbunden bleiben müsse.

Sie verweisen außerdem darauf, dass dauerhaft in Deutschland lebende Ausländer unter bestimmten Voraussetzungen die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben und dadurch das volle Wahlrecht erhalten können.

Die Auseinandersetzung betrifft damit eine grundlegende Frage der Demokratie: Soll politische Mitbestimmung vor allem an die Staatsangehörigkeit oder stärker an den dauerhaften Wohnsitz gebunden sein?

Berliner Regierungsbildung sorgt für weiteren Konflikt

Der Streit um das Wahlrecht kommt zu einem politisch schwierigen Zeitpunkt.

Nach der Abgeordnetenhauswahl im September haben Linke, SPD und Grüne ihre Sondierungsgespräche abgeschlossen. Nun müssen die zuständigen Parteigremien über die Aufnahme förmlicher Koalitionsverhandlungen entscheiden.

Bereits zuvor hatten unter anderem die geplante Vergesellschaftung großer privater Wohnungsbestände sowie Auseinandersetzungen über Antisemitismus für erhebliche Kritik gesorgt.

Mit dem Vorstoß zum Wahlrecht kommt ein weiteres Thema hinzu, bei dem die möglichen Koalitionspartner nicht nur politische Mehrheiten, sondern auch bundesrechtliche Grenzen berücksichtigen müssen.

Selbst bei einer Einigung in Berlin ließe sich die geplante Ausweitung des Wahlrechts daher nicht ohne Weiteres umsetzen.

Eine Berliner Landesregierung könnte auf Bundesebene für entsprechende Änderungen werben. Sie könnte ein allgemeines Wahlrecht für Nicht-EU-Bürger jedoch nicht allein durch einen Beschluss des Abgeordnetenhauses einführen.

Politischer Anspruch trifft auf verfassungsrechtliche Grenzen

Die Forderung nach einem Wahlrecht unabhängig von der Staatsangehörigkeit dürfte die politische Debatte über demokratische Teilhabe weiter verschärfen.

Für die möglichen Koalitionspartner ist sie Ausdruck einer Gesellschaftspolitik, die dauerhaft in Deutschland lebende Menschen stärker einbeziehen will.

Für die Kritiker stellt sie dagegen die verfassungsrechtliche Verbindung zwischen Staatsangehörigkeit und demokratischer Mitbestimmung infrage.

Entscheidend wird deshalb sein, welchen konkreten Weg Linke, SPD und Grüne einschlagen wollen.

Eine Forderung im Sondierungspapier schafft noch keine neue Rechtslage. Auch ein späterer Koalitionsvertrag könnte die geltenden Bestimmungen des Grundgesetzes nicht ersetzen.

Der Berliner Vorstoß ist damit vor allem eine politische Absichtserklärung mit weitreichenden verfassungsrechtlichen Konsequenzen. Ob daraus jemals ein neues Wahlrecht entsteht, hängt nicht allein von den Mehrheitsverhältnissen in der Hauptstadt ab, sondern von Entscheidungen auf Bundesebene.